Norm
ABGB §805Rechtssatz
Die Erklärung, durch die jemand zu Gunsten einer anderen Person auf sein Erbrecht verzichtet, bedarf, anders als die bloße Erbentschlagung nach § 805 ABGB, der Annahme und ist im Übrigen sinngemäß wie der Erbschaftskauf nach § 1278 ABGB zu behandeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0013025Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.08.2021