Norm
EheG §55 e1Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Widerspruches müssen auch Eheverfehlungen berücksichtigt werden, die bereits in einem Verfahren nach § 49 EheG erfolglos geltend gemacht worden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0057073Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008