Norm
AußStrG §97 A1Rechtssatz
Das Abhandlungsgericht hat ein Sparbuch, daß der Erblasser vor seinem Tode unter Mitteilung des Losungswortes einem Dritten, angeblich in dessen Eigentum, übergeben hat, nicht zum Gegenstand der Abhandlung zu machen und sich der Entscheidung über die Frage des Rechtes an der Spareinlage überhaupt zu enthalten, anderenfalls die Verfügung des Abhandlungsgerichtes, insbes eine allfällig verfügte Sperre der Einlage, über Rekurs des Dritten zu beheben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0007817Dokumentnummer
JJR_19670530_OGH0002_0080OB00129_6700000_001