RS OGH 1967/5/30 8Ob129/67, 8Ob517/80, 8Ob601/85, 3Ob564/87, 1Ob651/89, 8Ob549/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1967
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Norm

AußStrG §97 A1
AußStrG §104

Rechtssatz

Das Abhandlungsgericht hat ein Sparbuch, daß der Erblasser vor seinem Tode unter Mitteilung des Losungswortes einem Dritten, angeblich in dessen Eigentum, übergeben hat, nicht zum Gegenstand der Abhandlung zu machen und sich der Entscheidung über die Frage des Rechtes an der Spareinlage überhaupt zu enthalten, anderenfalls die Verfügung des Abhandlungsgerichtes, insbes eine allfällig verfügte Sperre der Einlage, über Rekurs des Dritten zu beheben ist.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 129/67
    Entscheidungstext OGH 30.05.1967 8 Ob 129/67
    RZ 1968,210
  • 8 Ob 517/80
    Entscheidungstext OGH 08.05.1980 8 Ob 517/80
    RZ 1986/49,166
  • 8 Ob 601/85
    Entscheidungstext OGH 10.10.1985 8 Ob 601/85
    Ähnlich; Beisatz: Vielmehr hat der Erbe einen von ihm behaupteten Herausgabeanspruch im Rechtsweg geltend zu machen. (T1) = RZ 1986/49,166
  • 3 Ob 564/87
    Entscheidungstext OGH 07.10.1987 3 Ob 564/87
    Auch; nur: Das Abhandlungsgericht hat ein Sparbuch, daß der Erblasser vor seinem Tode unter Mitteilung des Losungswortes einem Dritten, angeblich in dessen Eigentum, übergeben hat, nicht zum Gegenstand der Abhandlung zu machen und sich der Entscheidung über die Frage des Rechtes an der Spareinlage überhaupt zu enthalten. (T2) Beisatz: Anhängiger Rechtsstreit um Herausgabe steht aber einer lediglich auf den Besitzstand anstellenden vorläufigen Entscheidung des Abhandlungsgerichtes (Auftrag zur Zurückstellung) nicht entgegen. (T3) = RZ 1988/20,90
  • 1 Ob 651/89
    Entscheidungstext OGH 11.10.1989 1 Ob 651/89
    Vgl; Beis wie T1
  • 8 Ob 549/92
    Entscheidungstext OGH 09.04.1992 8 Ob 549/92
    Ähnlich; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0007817

Dokumentnummer

JJR_19670530_OGH0002_0080OB00129_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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