Norm
ZPO §226 VRechtssatz
Grundsätzlich gilt für das Eventualbegehren das gleiche wie für das Hauptbegehren: Es muss bestimmt, und, wenn es ein Leistungsbegehren ist, auch zur Vollstreckbarkeit geeignet sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0037602Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009