Norm
EO §10 ARechtssatz
Besteht über den Sinn und die Bedeutung einer vereinbarten Bedingung Unklarheit, die durch den Wortlaut der die Bedingung enthaltenden Vereinbarung nicht beseitigt werden kann, dann muß es dem Verfahren nach § 10 EO vorbehalten bleiben, die Parteiabsicht bei Vereinbarung der Bedingung zu erforschen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0000411Dokumentnummer
JJR_19670531_OGH0002_0070OB00085_6700000_001