Beisatz: Der Rücktritt muß nicht in formeller Weise erklärt werden, es muß nur der klare Wille des Gläubigers zum Ausdruck kommen, daß er den Austausch der Leistungen oder der restlichen Leistungen nicht mehr will. (T1)
Vgl; Beisatz: Wenn der Werkbesteller trotz mehrfacher Mahnungen die Anzahlung nicht leistet und die in Auftrag gegebene Arbeit nicht abruft, so ist daraus noch nicht zweifelsfrei im sinne des § 863 ABGB eine Vertragsrücktrittserklärung zu erschließen. (T2)