Norm
PatG §163Rechtssatz
Ein Feststellungsantrag ist allein nach dem im Patentregister eingetragenen Wortlaut des Patentes zu beurteilen; dabei entscheidet nur das Wesentliche des geschützten Patentspruches einerseits und des Feststellungsgegenstandes andererseits. Wenn das von einem Feststellungsantrag betroffene Patent während des Berufungsverfahrens erlischt, kann das Feststellungsverfahren nur dann fortgesetzt und durch eine Sachentscheidung beendet werden, wenn der Antragsteller ein konkretes rechtliches Interesse an einer solchen Entscheidung nachweisen kann.
Veröff: PBl 1967,200 = ÖBl 1967,131
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OPM0002:1967:RS0105366Dokumentnummer
JJR_19670531_OPM0002_0000OP00017_6500000_001