Norm
AO §53aRechtssatz
Wurde eine Forderung als bedingt im Anmeldungsverzeichnis eingetragen und weder vom Gemeinschuldner noch vom Masseverwalter bestritten, so kann auf Grund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis nur dann Exekution bewilligt werden, wenn der Eintritt der Bedingung nach § 7 Abs 2 EO nachgewiesen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0001299Dokumentnummer
JJR_19670531_OGH0002_0030OB00061_6700000_001