Norm
EheG §55 e2Rechtssatz
Abgesehen davon, daß die Ehe der Parteien, der zwei Kinder entstammen, über drei Jahrzehnte dauert, bedarf die an einer geistigen Erkrankung leidende Beklagte in besonderem Maße der materiellen Unterstützung und vor allem auch des psychischen Beistandes des Klägers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0057273Dokumentnummer
JJR_19670601_OGH0002_0010OB00106_6700000_003