RS OGH 1967/6/1 1Ob106/67

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Veröffentlicht am 01.06.1967
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Norm

EheG §55 e2

Rechtssatz

Abgesehen davon, daß die Ehe der Parteien, der zwei Kinder entstammen, über drei Jahrzehnte dauert, bedarf die an einer geistigen Erkrankung leidende Beklagte in besonderem Maße der materiellen Unterstützung und vor allem auch des psychischen Beistandes des Klägers.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 106/67
    Entscheidungstext OGH 01.06.1967 1 Ob 106/67
    Veröff: EFSlg 8598

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0057273

Dokumentnummer

JJR_19670601_OGH0002_0010OB00106_6700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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