Norm
ABGB §1294Rechtssatz
1. Eine Schreckreaktion ist insbesondere dann entschuldbar, wenn das ihr zugrunde liegende Ereignis plötzlich und völlig überraschend in einer derart bedrohlichen Nähe eingetreten ist, dass es ein überstürztes Handeln erfordert.
2. Auch ein bloß auf Ungeschick beruhendes Verhalten hat der Lenker eines Fahrzeuges zu vertreten, soweit ihm nach seinen Verhältnissen ein gegenteiliges Verhalten zumutbar gewesen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0022393Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021