Norm
StVO §3 B7Rechtssatz
Ein offenkundig unvorsichtiges Verhalten eines Fußgängers verpflichtet den Kraftfahrer zur Verminderung seiner Fahrgeschwindigkeit bereits zu einer Zeit, zu der er noch eindeutig in der Lage ist, sein Fahrzeug ohne Gefährdung des Fußgängers anzuhalten oder mit entsprechend geringer Geschwindigkeit und einem jede Gefährdung des Passanten ausschließenden Seitenabstand an ihm vorbeizufahren.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0073850Dokumentnummer
JJR_19670601_OGH0002_0110OS00070_6700000_001