Norm
EheG §55 e2Rechtssatz
Der Umstand, daß sich der Kläger schon seit Jahren einer Beistandspflicht entzieht und voraussichtlich auch künftighin nicht gewillt sein düfte, dieser ihm obliegenden Verbindlichkeit zu genügen, vermag an der Beachtlichkeit des von der Beklagten erhobenen Widerspruches nichts zu ändern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0056954Dokumentnummer
JJR_19670601_OGH0002_0010OB00106_6700000_002