Norm
StVO §15 Abs5Rechtssatz
Der Lenker eines überholten Fahrzeuges ist zwar grundsätzlich nur verpflichtet, seine Geschwindigkeit nicht zu erhöhen, doch kann er zufolge des Gebotes, sich der jeweiligen Gefahrenlage anzupassen, auch verhalten sein, seine Geschwindigkeit zu verringern.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0074074Dokumentnummer
JJR_19670601_OGH0002_0110OS00209_6600000_002