TE Vwgh Erkenntnis 2002/8/12 2001/17/0128

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Veröffentlicht am 12.08.2002
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Index

E3R E03103000;
E3R E03705000;
55 Wirtschaftslenkung;

Norm

31994R3108 Übergangsmassnahmen Handel mit landw Erzeugnissen;
ÜberschußbestandsV 1995 §5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der H KG in S, vertreten durch Preslmayr & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Ring 12, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 20. April 2001, Zl. 66.424/5-VI/6/01, betreffend Abgabe auf Überschussbestände an Reis, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Der Vorstand für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) schrieb der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid vom 8. März 1999 gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 3108/94 in Verbindung mit der Überschussbestands-Verordnung BGBl. Nr. 1103/1994 eine Abgabe für die am 1. Jänner 1995 bestehenden Überschussbestände an Reis des KN-Codes 1006 im Ausmaß von 288.051 kg in der Höhe von S 2,280.154,-- vor.

Eine Kontrolle in der Betriebsstätte der beschwerdeführenden Partei vom 16. Februar 1995 habe einen Lagerbestand an Reis des KN-Codes 1006 zum 1. Jänner 1993 von 60.333 kg, zum 1. Jänner 1994 von 64.070 kg und zum 1. Jänner 1995 von 193.320 kg ergeben. Diesen Überbestand habe die beschwerdeführende Partei - so die Behörde erster Instanz in der Begründung ihres Bescheides weiter - zusammenfassend damit erklärt, dass auf Grund der Gesamtsituation bis Ende Dezember 1994 nicht sicher gewesen sei, ob Österreich Mitglied der EU werde, sodass sich die beschwerdeführende Partei wegen dieser Unsicherheit mit Ware für das Jahr 1995 hätte versorgen müssen. Es sei auch zu berücksichtigen gewesen, dass sich die beschwerdeführende Partei in den Weihnachtsferien kaum mit Ware hätte eindecken können. Die Reisumsätze seien ab Ende Oktober (1994) kontinuierlich gestiegen; die beschwerdeführende Partei hätte in ihrer Werbung auch darauf hingewiesen, dass Reis in der EU teurer werden werde und den Kunden empfohlen, sich mit Reis einzudecken. Die beschwerdeführende Partei habe mit einem Schreiben vom 27. November 1996 unter anderem mitgeteilt, dass der Reis aus den USA und Thailand stamme, wobei allerdings - nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei - kein Überbestand vorliege. Eine ergänzende Kontrolle vom 3. März 1997 habe schließlich einen Durchschnittslagerstand an Reis des KN-Codes 1006 zu den Stichtagen 1. Jänner 1991 bis 1. Jänner 1994 im Ausmaß von 343.167 kg und einen Lagerstand zum 1. Jänner 1995 im Ausmaß von 631.218 kg ergeben.

In der Folge legte die Behörde erster Instanz unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach zur Anwendung kommenden Rechtsvorschriften näher dar, warum sie zu einer Überschussmenge an Reis von 288.051 kg und daraus zu der spruchmäßig vorgeschriebenen Abgabe gelangt sei. In diesem Zusammenhang verwies die Behörde erster Instanz darauf, dass der Prüfbericht vom 16. Februar 1995 nur den Lagerbestand in der Hauptniederlassung betroffen habe; die Lagerstände in den Zweigniederlassungen seien erst durch die ergänzende Prüfung vom 3. März 1997 erhoben worden.

1.2.1. In ihrer dagegen erhobenen Berufung äußerte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen gemeinschaftsrechtliche und verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Überschussbestandsregelung. Im Übrigen verwies sie unter anderem darauf, dass sie auf Grund der für 1995 geplanten Werbemaßnahmen mit einer allgemeinen Umsatzsteigerung gerechnet habe, wobei auch für Reis eine Steigerung von etwa 10 % angenommen worden sei. Insofern liege kein Überschussbestand infolge glaubhaft gemachter Absatzsteigerungsmöglichkeiten vor. Soweit von der beschwerdeführenden Partei überhaupt Reis importiert worden sei, sei er von Lieferanten mit Sitz in der EU importiert worden, wobei die beschwerdeführende Partei zwei Lieferanten mit Sitz in Deutschland und einen mit Sitz in den Niederlanden anführte. Die nachweislich ohne Inanspruchnahme einer Erstattung nach Österreich importierten Reismengen hätten nicht einer Abgabe unterzogen werden dürfen. Zum Nachweis ihres Vorbringens verwies die beschwerdeführende Partei auf eine Beilage zur Berufung (Beilage C) sowie auf die Einvernahme eines näher genannten Zeugen. In der genannten Beilage C bestätigt ein Lieferant der beschwerdeführenden Partei mit Sitz in Deutschland, dass für die im Jahr 1994 gelieferten - nicht näher bezifferten - Mengen an "Langkorn Spitzenreis und Parboiled Spitzenreis" keine EU-Erstattungen erhalten worden seien.

1.2.2. In einer über Aufforderung durch die belangte Behörde erstatteten ergänzenden Stellungnahme vom 15. Februar 2001 legte die beschwerdeführende Partei die Mengenveränderungen hinsichtlich bestimmter Produkte (nicht von Reis) von 1994 zu 1995 offen. Da Reis bei erhöhter Kundenfrequenz von Konsumenten gleichsam "nebenbei" mitgenommen werde, seien 30 bis 50 % Steigerung miteinzubeziehen gewesen.

Weiters brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass im Jahr 1994 im Inland 3.075 t gekauft und aus dem Ausland 2.489 t importiert worden seien und legte hiezu (neuerlich) die bereits erwähnte Bestätigung des deutschen Lieferanten (Beilage C zur Berufung) vor.

1.2.3. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 20. April 2001 wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei als unbegründet ab, ebenso wie die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf ergänzende Zeugeneinvernahme.

1.3. Die beschwerdeführende Partei bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie erachtet sich in ihrem subjektiven Recht verletzt, die vorgeschriebene Abgabe mangels gesetzlicher Grundlage nicht entrichten zu müssen.

1.4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Zur anzuwendenden Rechtslage sowie zu den rechtlichen Ausführungen der beschwerdeführenden Partei insbesondere hinsichtlich der von ihr vertretenen verfassungskonformen Auslegung der Überschussbestandsverordnung sowie der gemeinschaftsrechtlichen Bedenken kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2002, Zl. 98/17/0249, verwiesen werden.

Soweit sich die beschwerdeführende Partei auf Art. 149 Abs. 1 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassung der die Europäischen Union begründenden Verträge, ABl. Nr. C 241 vom 29. August 1994, bezieht, wonach bestimmte "Übergangsmaßnahmen" nur während eines Zeitraums, der am 31. Dezember 1997 ende, hätten getroffen werden können und auch nur bis zu diesem Zeitraum anwendbar seien, und daraus ableitet, dass nach dem 31. Dezember 1997 Abgabenbescheide betreffend Überschussbestände der im Beschwerdeverfahren gegenständlichen Art nicht mehr hätten erlassen werden dürfen, kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/17/0045, verwiesen werden. In diesem hat der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht vertreten, Art. 149 Abs. 1 letzter Satz der Beitrittsakte, wonach die getroffenen Übergangsmaßnahmen nur bis zum Ende des 31. Dezember 1997 anwendbar sind, sei dahin zu verstehen, dass es genüge, wenn ein Verfahren zur Abgabenfestsetzung bis zum 31. Dezember 1997 eingeleitet sei. Ausgehend von dieser Rechtsansicht erweist sich die Einleitung eines Abgabenverfahrens durch Ermittlungsschritte der Abgabenbehörde erster Instanz vor dem 31. Dezember 1997 - wie dies im Beschwerdefall geschehen ist - als rechtzeitig im Sinne der hier gegenständlichen Bestimmung, denn es wurde damit fristgerecht ein nach außen in Erscheinung tretender Schritt zur Anwendung der getroffenen Übergangsmaßnahme, nämlich zur Durchsetzung des entstandenen Abgabenanspruches, vorgenommen.

Auch soweit sich die beschwerdeführende Partei gegen die Ansicht der belangten Behörde (Seite 37 des bekämpften Bescheides) wendet, die durch die beschwerdeführende Partei aufgezeigte Verteuerung des Einstandspreises 1994 inkl. der Abschöpfung gegenüber dem Einstandspreis 1995 sei mit dem Strafcharakter der Abgabe zu begründen, hat der Verwaltungsgerichtshof im bereits erwähnten Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/17/0045, ausgesprochen, dass ein "Strafcharakter" der Überschussbestandsregelung nicht zu entnehmen ist. Demzufolge gehen auch die Beschwerdeausführungen betreffend eines Verstoßes der Überschussbestandsregelung gegen Art. 7 Abs. 1 MRK ins Leere.

Darüber hinaus ist aber ein Vergleich der Einstandspreise der beschwerdeführenden Partei aus dem Jahr 1994 mit jenen aus dem Jahr 1995 aus folgenden Erwägungen rechtlich nicht von Bedeutung:

Die beschwerdeführende Partei bringt selbst in ihrer Berufung (Seite 27) vor, dass sich die mit der Abgabe belegten Waren durch die Abgabe erheblich verteuerten, der Einstandspreis 1994 zuzüglich der Abgabe sei wesentlich höher als der Einstandspreis 1995. Es werde daher keineswegs eine "Wettbewerbsgleichheit innerhalb der Gemeinschaft" geschaffen, sondern eine grobe Wettbewerbsverzerrung. - Abgesehen davon, dass insoweit nähere Angaben über die Preisgestaltung nicht gemacht wurden, ist unter dem von der beschwerdeführenden Partei selbst angeführten Gesichtspunkt der Wettbewerbsgleichheit nur ein Vergleich des Einstandspreises 1994 in Österreich (zuzüglich der nach der ÜB-V zu entrichtenden Abgabe) mit jenem Einstandspreis zulässig, der von Mitbewerbern in der Zwölfergemeinschaft im Jahr 1994 für Reis gleicher Güte desselben Herkunftslandes entrichtet werden musste. Spätere Preisgestaltungen haben schon deshalb außer Betracht zu bleiben, weil die beschwerdeführende Partei von einem (behauptetermaßen) günstigeren Einkaufspreis 1995 in gleicher Weise wie ihre Mitkonkurrenten innerhalb der EU Nutzen ziehen konnte.

Wenn schließlich die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang vorbringt, die Überschussbestandsregelung verstoße gegen das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere dessen Art. 10, so ist insoweit wieder auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/17/0045, zu verweisen.

2.2. Die beschwerdeführende Partei bringt vor dem Gerichtshof weiters vor, die belangte Behörde hätte von einer Erhöhung des Gesamtumsatzes ausgehen müssen. Im Hinblick auf die in der Berufung erwähnte Werbekampagne sei es zu einer Steigerung des Gesamtumsatzes gekommen, sodass auch mit einer Umsatzsteigerung bei Reis zu rechnen gewesen sei und hiefür habe Vorsorge getroffen werden müssen.

Die belangte Behörde hat diesbezüglich im bekämpften Bescheid (Seite 31) wie folgt ausgeführt:

"Zu den durch die Berufungswerberin in ihrer ergänzten Stellungnahme vom 15.02.2001 dargestellten Mengenveränderungen betreffend ausgewählte Artikel ist anzumerken, dass sämtliche der angeführten Erzeugnisse infolge des EU-Beitritts billiger geworden sind, einige darunter (wie Mehl und Nudeln) sogar erheblich, Reis durch den Beitritt jedoch teurer wurde. Geht man davon aus, dass die Kundenfrequenz durch Werbekampagnen und Ausweitung des Warensortiments erhöht werden konnte, so erscheint nicht nachvollziehbar, wie der Umsatz eines nicht beworbenen Produktes, das durch den Beitritt zur EU bekannterweise teurer werden sollte, für welches die Berufungswerberin ihren Kunden jedoch keine speziellen Preisangebote in Form von Promotionen gemacht hat, durch eine Mitnahme quasi nebenbei, nur infolge erhöhter Kundenfrequenz, in gleichem Ausmaß wie der Gesamtumsatz gesteigert werden konnte. Inwieweit lediglich durch die Neueröffnung von Filialen mit einer Steigerung des Reisumsatzes 1995 im Vergleich zu den Vorjahren zu rechnen war, wurde nicht vorgebracht. Ginge man trotzdem von einer für 1995 zu erwartenden 10 % Umsatzsteigerung für Reis aus, so ließe sich diese Steigerung nicht errechnen, da die in der ergänzenden Stellungnahme erstmalig genannten Reisabsätze, sowie die Zahlen für Zukäufe und Importe infolge Nichtvereinbarkeit mit den durch das Prüforgan der AMA festgestellten Lagerständen, nicht herangezogen werden konnten. Trotz Erinnerung an die Meldepflichten des § 6 ÜB-VO mit Note vom 20. Oktober 2000 kam es zu keiner Darstellung der Handelsströme anhand der durch die AMA aufgelegten Formulare. Eine abgabenmindernde Berücksichtigung musste demnach unterbleiben."

Diesen jedenfalls nicht als unschlüssig zu beurteilenden Erwägungen der belangten Behörde hält die beschwerdeführende Partei vor dem Gerichtshof (nur) entgegen, sie habe ausführlich dargelegt (Berufung Seite 12 ff), dass sie das Jahr 1995 mit bereits im Jahr 1994 geplanten umfassenden Werbekampagnen begonnen habe und darüber hinaus ihr bisheriges Warensortiment um zahlreiche Produkte erweitert habe. Auf Grund dieser Maßnahmen habe sie eine beträchtliche Steigerung der Kundenfrequenz im Jahr 1995 erwarten können, was zwangsläufig auch eine Steigerung des Gesamtumsatzes mit sich bringe; da vor allem Reis zu den Produkten zähle, die von Kunden gleichsam "nebenbei" mitgenommen würden, habe die beschwerdeführende Partei auch bezüglich dieses Produkts von einer beträchtlichen (allerdings nicht weiter bezifferten) Absatzsteigerung ausgehen können, auch wenn sich der Preis infolge des EU-Beitritts geringfügig verteuert hätte. Auch habe eine Änderung im Konsumverhalten nicht angenommen werden müssen.

Damit zeigt aber die beschwerdeführende Partei keine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Rechtsverletzung im Hinblick auf die wiedergegebenen Ausführungen der belangten Behörde auf, gelingt es ihr doch nicht, darzulegen, sie habe im Abgabenverfahren die Steigerung der Absatzmöglichkeiten schlüssig glaubhaft machen können.

2.3. Dennoch ist der Beschwerde Erfolg beschieden: Zutreffend verweist sie nämlich darauf, dass die Abgabenbehörden sich nicht (ausreichend) mit dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der Einfuhren von Lieferanten aus Deutschland und den Niederlanden auseinandergesetzt haben. Die beschwerdeführende Partei hat mehrfach darauf hingewiesen, dass für diese Importe keine EU-Erstattung in Anspruch genommen worden sei und demnach auch gemäß § 8 Z 2 iVm § 6 Abs. 3 der ÜB-V keine Abgabe zu entrichten wäre.

Dem hat die belangte Behörde im bekämpften Bescheid (Seite 33) entgegengehalten wie folgt:

"Nach § 8 ÜB-VO ist bei der Ermittlung der Höhe der Abgabe zu unterscheiden, ob es sich um Drittlands-Reis oder EU-Reis handelt. Da Erstattungen nach dem Gemeinschaftsrecht grundsätzlich nur für in der EU gewachsenen Reis in Betracht kommen, kann es sich bei den Waren des § 8 Abs. 2 ÜB-VO, soweit darunter Reis zu verstehen ist, nur um solchen mit Gemeinschaftsursprung handeln. Nach Mitteilung der Berufungswerberin an die erstinstanzliche Behörde vom 27. November 1996 hat sie ausschließlich Drittland-Reis bezogen. Die Höhe der Abgabe war demnach gemäß § 8 Abs. 1 ÜB-VO zu ermitteln. Auch die Erbringung eines Nachweises im Sinne des § 6 Abs. 3 ÜB-VO kann sich demnach betreffend Reis nur auf in der EU gewachsenen beziehen. Selbst bei Vorlage von Bestätigungen der EU-Lieferanten ... hätte der solcherart bezogene Reis, soweit er bei der Berufungswerberin am 1.1.1995 noch auf Lager lag, nicht bei der Abgabenberechnung außer Acht gelassen werden dürfen. Das Gleiche muss für den von M. vorgelegten Nachweis gelten, bezieht er sich doch ausschließlich auf Drittland-Reis."

Entgegen diesen Ausführungen ergibt sich aus der mit der Berufung vorgelegten Beilage C dem Wortlaut nach nicht, dass es sich bei den im Jahr 1994 gelieferten Mengen an Reis, für die keine EU-Erstattungen erfolgten, um Drittland-Reis handelt. Selbst wenn dies aber der Fall sein sollte, wäre es immerhin denkbar, dass dieser - aus welchen Gründen immer - in das Zollgebiet der EU (Zwölfergemeinschaft) unter Entrichtung der hiefür vorgesehenen Zölle importiert und später wiederum ohne Inanspruchnahme einer Ausfuhrerstattung nach Österreich exportiert wurde. Rechtlich entscheidend ist vielmehr, ob der Reis in der Zwölfergemeinschaft im freien Verkehr war oder nicht. Dies hätte die belangte Behörde zu klären gehabt. Die belangte Behörde hätte jedenfalls das diesbezügliche Vorbringen der beschwerdeführenden Partei mit dieser näher zu erörtern gehabt und die diesbezüglichen Beweismittel (Zeugeneinvernahme) nicht ablehnen dürfen. Der Umstand, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei vor der Abgabenbehörde erster Instanz allenfalls in einem Widerspruch zu ihrem Vorbringen vor der belangten Behörde standen, hätte diese gegebenenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen gehabt, nicht aber als Grund für die unterlassene Beweisaufnahme heranziehen dürfen.

Da es die belangte Behörde insoweit - ausgehend von einer unzutreffenden Rechtsansicht - unterlassen hat, den Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt zu ergänzen, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

2.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Der Ersatz für den Stempelgebührenaufwand war für die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000, in Höhe von EUR 181,68 zuzusprechen.

2.5. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 12. August 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001170128.X00

Im RIS seit

05.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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