Norm
FinStrG §35 Abs2Rechtssatz
Auch ein Importeur, der eine Spedition oder einen Zolldeklaranten mit der Abgabe einer unrichtigen Warenerklärung beauftragt, haftet als unmittelbarer Täter des Finanzvergehens nach dem § 35 Abs 2 FinStrG, nicht nur der gemäß dem § 51 ZollG primär zur Vorlage der Warenerklärung verpflichtete Spediteur.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0083930Dokumentnummer
JJR_19670606_OGH0002_0100OS00017_6700000_003