Norm
StPO §281 Z4Rechtssatz
Die Frage, ob der bevorstehende Überholvorgang vom Angeklagten durch die Abgabe von Warnzeichen anzuzeigen war, ist als Rechtsfrage nicht vom Kraftfahrsachverständigen, sondern vom Gericht zu lösen. Die Unterlassung der Beiziehung des Sachverständigen zur Lösung dieser Frage kann daher nicht gemäß Z 4 des § 281 StPO eine Nichtigkeit begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0075025Dokumentnummer
JJR_19670606_OGH0002_0110OS00049_6700000_002