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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art139;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des Dr. PH in Wien, vertreten durch Dr. Georg Döcker, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Hoher Markt 8-9, gegen den Bescheid der Oesterreichischen Nationalbank vom 9. April 2002, Zl. 55K/2002/5, betreffend Umwechslung von Banknoten nach dem Nationalbankgesetz 1984, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Oesterreichische Nationalbank den Antrag des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2002 und vom 22. März 2002, fünf Banknoten der Kategorie von S 1.000,-- , II. Form, 2. Ausgabe (mit dem Portrait von Viktor Kaplan) in gesetzliche Zahlungsmittel umzuwechseln, mangels Vorliegens der in § 87 Z 6 des Nationalbankgesetzes 1984 (NBG), BGBl. Nr. 50 idF BGBl. I Nr. 55/2002, normierten Umwechslungsvoraussetzungen ab.
Hiezu führte die Oesterreichische Nationalbank im Wesentlichen begründend aus, dass sie mit Bekanntmachung vom 16. Dezember 1971, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 22. Dezember 1971, die Banknoten der Kategorie zu S 1.000,--, II. Form, 2. Ausgabe (mit Ausgabedatum 2. Jänner 1961 und dem Portrait von Viktor Kaplan) zur Einziehung aufgerufen habe. Als Einziehungstermin sei dabei vom Generalrat der Oesterreichischen Nationalbank der 31. März 1972 festgesetzt worden; mit dessen Ablauf habe die gesetzliche Zahlungsmitteleigenschaft der eingezogenen Banknoten geendet (§ 66 erster Satz NBG 1955, BGBl. Nr. 184 idF BGBl. Nr. 276/1969). In der Folge sei vom Generalrat der Oesterreichischen Nationalbank eine zwanzigjährige Präklusionsfrist festgelegt worden, innerhalb derer die außer Kurs gesetzten Banknoten noch bei der Oesterreichischen Nationalbank gegen gesetzliche Zahlungsmittel hätten umgewechselt werden können. Diese Frist sei am 31. März 1992 abgelaufen. Die bis zum Ablauf dieser Frist noch nicht zur Umwechslung gelangten einberufenen Banknoten der gegenständlichen Kategorie und Form seien sodann im Jahre 1992 von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 63 Abs. 2 NBG 1984, BGBl. Nr. 50 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 60/1998, vom Banknotenumlauf abgeschrieben worden und der aus der Abschreibung resultierende Betrag sei zu Gunsten des Bundes verfallen. Gemäß § 66 zweiter Satz NBG 1984 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 60/1998 habe für den Inhaber von eingezogenen Banknoten der gegenständlichen Kategorie und Form nur in der Zeit vom 1. April 1972 bis zum 31. März 1992 ein Rechtsanspruch auf Umwechslung dieser außer Kurs befindlichen Banknoten in gesetzliche Zahlungsmittel bestanden.
Durch die NBG-Novelle BGBl. I Nr. 60/1998 sei die Bestimmung des § 63 NBG 1984 mit Wirkung vom 1. Jänner 1999 abgeändert worden und § 66 NBG 1984 ersatzlos gestrichen worden. Vorschriften hinsichtlich der Umwechslung von Schilling-Banknoten in gesetzliche Zahlungsmittel fänden sich nun ausschließlich in den durch die Novelle BGBl. I Nr. 60/1998 mit 1. Jänner 1999 eingefügten Übergangsbestimmungen des § 87 Z 6 NBG 1984.
Die Regelungen des § 87 Z 6 lit. a und lit. b NBG 1984 seien für den Beschwerdefall nicht einschlägig, da sie einerseits jene Schilling-Banknoten beträfen, welche erst mit Ablauf des 28. Februar 2002 ex lege ihre gesetzliche Zahlungsmitteleigenschaft verloren hätten (§ 87 Z 6 lit. a), und andererseits den - in der Praxis nicht eingetretenen - Fall regelten, dass Schilling-Banknoten in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1999 und dem 28. Februar 2002 von der Oesterreichischen Nationalbank eingezogen worden wären.
§ 87 Z 6 lit. c NBG 1984 in der genannten Fassung beziehe sich auf Schilling-Banknoten, die vor dem 1. Jänner 1999 außer Kurs gesetzt beziehungsweise zur Einziehung aufgerufen worden seien. Nach dieser Bestimmung seien die Präklusionsfristen und grundsätzlich auch die Einziehungsfristen von vor dem 1. Jänner 1999 zur Einziehung aufgerufenen Banknoten - soweit diese Fristen noch nicht abgelaufen seien - in ihrem Fristenlauf nicht berührt worden. Auf Grund der Übergangsvorschrift des § 87 Z 6 lit. c NBG 1984 bestehe daher für die vor dem 1. Jänner 1999 zur Einziehung aufgerufenen Schilling-Banknoten ein Rechtsanspruch auf Umwechslung nur hinsichtlich jener Banknoten, deren Einziehungs- oder Präklusionsfrist am 31. Dezember 1998 noch nicht abgelaufen gewesen sei. Für Schilling-Banknoten, die entsprechend den Bestimmungen des § 66 NBG 1984 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 60/1998 bereits vor dem 1. Jänner 1999 präkludiert gewesen seien, sei durch die NBG-Novelle BGBl. I Nr. 60/1998 keine Änderung der Rechtslage ("Fehlen der Umtauschfähigkeit") eingetreten. Die bereits eingetretene Präklusion dieser Banknoten sei durch die NBG-Novelle BGBl. I Nr. 60/1998 weder aufgehoben worden noch sei dem Inhaber solcher Banknoten ein neuer Rechtsanspruch auf Umwechslung durch die Oesterreichische Nationalbank eingeräumt beziehungsweise derselben eine Verpflichtung zur Umwechslung auferlegt worden.
Da die Umwechslungsfrist (Präklusionsfrist) für die gegenständlichen Banknoten bereits am 31. März 1992 geendet habe und angesichts der dargestellten Rechtslage mit Ablauf dieses Tages auch der Umtauschanspruch erloschen sei und weder durch die NBG-Novelle BGBl. I Nr. 60/1998 noch durch eine spätere Novelle diesbezüglich eine Änderung eingetreten sei und § 87 Z 6 NBG 1984 in der geltenden Fassung keinen neuen Umtauschanspruch einräume, erweise sich das Antragsbegehren des Beschwerdeführers als unbegründet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 61 Nationalbankgesetz 1955 (NBG 1955), BGBl. Nr. 184 idF BGBl. Nr. 276/1969, hatte die Oesterreichische Nationalbank das ausschließliche Recht, Banknoten auszugeben (Abs. 1). Die Noten der Oesterreichischen Nationalbank waren gesetzliche Zahlungsmittel und mussten zum vollen Nennwert unbeschränkt angenommen werden, soweit die Verpflichtung nicht in bestimmten Zahlungsmitteln zu erfüllen war (Abs. 2). Der Betrag, auf den die einzelnen Banknoten lauteten, bedurfte der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen (Abs. 3). Vor Ausgabe einer neuen Form von Banknoten hatte die Oesterreichische Nationalbank deren genaue Beschreibung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen (Abs. 4).
§ 63 NBG 1955 idF BGBl. Nr. 276/1969, lautete:
"§ 63. (1) Als im Umlauf befindlich sind die von der Bank ausgegebenen und nicht an ihre Kasse zurückgelangten Noten anzusehen.
(2) Jedoch sind die einberufenen, nach Ablauf der Umtauschfrist nicht zur Umwechslung gelangten Banknoten als nicht mehr im Umlauf anzusehen und vom Umlauf abzuschreiben.
(3) Der vom Notenumlauf abgeschriebene Betrag verfällt zugunsten des Bundes, insoweit er nicht vom Bundesminister für Finanzen für die Einlösung einberufener Noten noch durch eine Frist von höchstens 20 Jahren, gerechnet vom Tage, an dem diese Noten ihre gesetzliche Zahlkraft verlieren, der Oesterreichischen Nationalbank zur Verfügung gestellt worden ist; dieser Betrag ist zur außerordentlichen Tilgung der Bundesschuld zu verwenden."
Gemäß § 66 NBG 1955 idF BGBl. Nr. 276/1969 setzte der Generalrat bei Einziehung einzelner oder aller Gattungen von Banknoten die Fristen fest, nach deren Ablauf diese Banknoten ihre Eigenschaft als gesetzliche Zahlungsmittel verlieren sollten. Die zur Einziehung aufgerufenen Banknoten konnten jedoch innerhalb einer vom Generalrat festzusetzenden weiteren Frist an den Schaltern der Bank gegen gesetzliche Zahlungsmittel umgewechselt werden; diese Frist durfte 20 Jahre nicht überschreiten.
Das Nationalbankgesetz 1955 (NBG 1955) wurde mit der Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen vom 20. Jänner 1984, BGBl. Nr. 50/1984, als Nationalbankgesetz 1984 (NBG 1984) wiederverlautbart.
Mit Art. I Z 55 der Novelle BGBl. I Nr. 60/1998 wurde die Bestimmung des § 61 NBG 1984 dahingehend abgeändert, dass diese nunmehr zu lauten habe:
"§ 61. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist nach Maßgabe der Genehmigung der EZB berechtigt, auf Euro lautende Banknoten auszugeben. Die von der Oesterreichischen Nationalbank, der EZB und von den nationalen Zentralbanken der anderen an der dritten Stufe der WWU teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgegebenen, auf Euro lautenden Banknoten sind gesetzliche Zahlungsmittel.
(2) Die in Abs. 1 genannten Banknoten müssen zum vollen Nennwert unbeschränkt angenommen werden, soweit die Verpflichtung nicht in bestimmten Zahlungsmitteln zu erfüllen ist."
Gemäß Art. I Z 57 der Novelle BGBl. I Nr. 60/1998 lautet § 63 NBG 1984 nunmehr:
"§ 63. Die Einziehung von Banknoten wird durch die EZB festgelegt."
Die §§ 64 bis 66 NBG 1984 entfielen mit der NBG-Novelle, BGBl. Nr. 60/1998, ersatzlos.
Dafür wurden mit der Novelle Übergangsbestimmungen in § 87 NBG 1984 getroffen. Die Übergangsbestimmung des § 87 Z 4 NBG 1984 idF BGBl. I Nr. 60/1998 zu § 61 NBG 1984 lautet:
"4. (zu § 61)
a) Ab der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der WWU bis zum Ablauf des dem gemeinschaftsrechtlich bestimmten Erstausgabetag für Euro-Banknoten unmittelbar vorangehenden Tages gilt anstelle des § 61 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 folgende Regelung:
(1) Die Oesterreichische Nationalbank hat das ausschließliche Recht, auf Schilling lautende Banknoten auszugeben; die Ausgabe bedarf der Genehmigung durch die EZB.
(2) Die von der Oesterreichischen Nationalbank ausgegebenen, auf Schilling lautenden Banknoten sind gesetzliche Zahlungsmittel und müssen zum vollen Nennwert unbeschränkt angenommen werden, soweit die Verpflichtung nicht in bestimmten Zahlungsmitteln zu erfüllen ist.
(3) Vor Ausgabe einer neuen Form von Banknoten hat die Oesterreichische Nationalbank deren genaue Beschreibung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.
b) Im Zeitraum vom gemeinschaftsrechtlich bestimmten Erstausgabetag für Euro-Banknoten bis zum Ablauf eines durch Bundesgesetz festzulegenden Tages gelten in Österreich neben dem Euro auch die von der Oesterreichischen Nationalbank vor dem oben genannten Erstausgabetag für Euro-Banknoten ausgegebenen, auf Schilling lautenden Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel und müssen zum vollen Nennwert unbeschränkt angenommen werden, soweit die Verpflichtung nicht in bestimmten Zahlungsmitteln zu erfüllen ist. "
Die Übergangsbestimmung des § 87 Z 6 NBG 1984 idF BGBl. I Nr. 60/1998 zu § 63 NBG 1984 lautet:
"6. (zu § 63)
a) Die von der Oesterreichischen Nationalbank vor dem gemeinschaftsrechtlich bestimmten Erstausgabetag für Euro-Banknoten ausgegebenen und noch nicht zur Einziehung aufgerufenen, auf Schilling lautenden Banknoten verlieren mit Ablauf eines durch Bundesgesetz gesondert festgelegten Tages ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel. Sie können nach diesem Zeitpunkt unbefristet bei der Oesterreichischen Nationalbank gegen gesetzliche Zahlungsmittel umgewechselt werden.
b) Im Zeitraum vom ersten Tag der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der WWU bis zu dem bundesgesetzlich festgelegten Tag, mit dessen Ablauf die umlaufenden auf Schilling lautenden Banknoten ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verlieren, ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, die in Umlauf befindlichen, auf Schilling lautenden Banknoten unter Festsetzung einer nicht nach dem vorerwähnten Tag endenden Einziehungsfrist zur Einziehung aufzurufen. Mit Ablauf der Einziehungsfrist verlieren diese Banknoten ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel. Sie können nach diesem Zeitpunkt unbefristet bei der Oesterreichischen Nationalbank gegen gesetzliche Zahlungsmittel umgewechselt werden.
c) Hinsichtlich der vor der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der WWU bereits zur Einziehung aufgerufenen Banknoten werden die Einziehungs- und Präklusionsfristen (§§ 63 und 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993), soweit diese Fristen noch nicht abgelaufen sind, in ihrem Fristenlauf nicht berührt. Auf diese Banknoten finden die §§ 63 und 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 weiter Anwendung. Einziehungsfristen, die an dem bundesgesetzlich festgelegten Tag, mit dessen Ablauf die umlaufenden auf Schilling lautenden Banknoten die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verlieren, noch nicht abgelaufen sind, enden jedoch mit Ablauf dieses Tages."
2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Oesterreichische Nationalbank habe zu Unrecht die Abweisung seines Antrages auf die Bestimmung des § 87 Z 6 lit. c NBG 1984 idF BGBl. I Nr. 60/1998 gestützt. Diese Bestimmung betreffe nach ihrem eindeutigen und keiner Interpretation zugänglichen Wortlaut nur jene Banknoten, deren Einziehungs- beziehungsweise Präklusionsfristen noch nicht abgelaufen seien. Unrichtigerweise habe die Oesterreichische Nationalbank aus dieser Bestimmung den Umkehrschluss gezogen, dass die Bestimmung all jene auf Schilling lautenden, von der Oesterreichischen Nationalbank ausgegebenen Banknoten von der Umwechslung ausschlösse, die in dieser Bestimmung nicht ausdrücklich erwähnt seien. Diese über den Wortlaut der Bestimmung hinausgehende Interpretation sei schon deshalb unzulässig, weil es sich hiebei um eine restriktiv zu interpretierende Ausnahme von der generellen Regel des § 63 NBG 1984, wonach die Festlegung der Einziehung von EURO-Banknoten in die Zuständigkeit der EZB falle, und von der "folgenden Bestimmung", die für alle Schilling-Banknoten gelte, handle. Der Umkehrschluss der Oesterreichischen Nationalbank gründe sich offenbar tragend auf die irrige Annahme, dass mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Umwechslungspflicht eine solche nicht bestehe. Diese Annahme sei jedoch schon im Hinblick auf die verfassungsgesetzlichen Garantien der Unverletzlichkeit des Eigentums unhaltbar. Richtig sei vielmehr, dass jedes Rechtssubjekt die von ihm selbst begebenen Wertpapiere, Schuldverschreibungen und dergleichen bei Fälligkeit und innerhalb der gesetzlichen Verjährungsbestimmungen einzulösen habe. Nichts anderes könne für die von der Oesterreichischen Nationalbank ausgegebenen Banknoten gelten, die in jeweils gültige Banknoten umzuwechseln seien, soweit nicht im Gesetz ausdrückliche Einschränkungen bestimmt seien, die ihrerseits wieder an den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unverletzlichkeit des Eigentums und Gleichheit vor dem Gesetz ihre Schranken fänden. Wenn aber der Umkehrschluss einer ausreichenden Grundlage entbehre, sei aus den in Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides zitierten Bestimmungen des Nationalbankgesetzes für die von der Oesterreichischen Nationalbank vertretene Rechtsansicht nichts zu gewinnen.
2.2. Dem ist Folgendes zu entgegnen:
2.2.1. Dass für die gegenständlichen Banknoten jedenfalls nach dem NBG 1984 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 60/1998 kein Anspruch auf Umwechslung mehr bestand, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
2.2.2. Wie die belangte Behörde zutreffend feststellte, setzt die Anwendbarkeit des § 87 Z 6 lit. c NBG 1984 - insbesondere im Lichte der Bestimmung des § 63 Abs. 3 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 60/1998 - eine "offene Präklusionsfrist" gemäß § 66 zweiter Satz NBG 1984 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 60/1998 voraus; eine solche ist aber hinsichtlich der gegenständlichen Banknoten, für welche nach den unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde die Präklusionsfrist am 31. März 1992 abgelaufen ist, nicht gegeben.
Die Anwendung des § 87 Z 6 lit. c NBG 1984 auf den Beschwerdefall scheidet daher schon aus diesem Grund aus.
Wenn der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, aus dem Umstand, dass § 87 Z 6 lit. c NBG 1984 nur für Fälle gelte, in denen die Präklusionsfrist noch nicht abgelaufen sei, folge nicht, dass die Nationalbank in Fällen, in denen die Frist schon abgelaufen sei, die Umwechslung nicht vornehmen dürfe, verkennt er seinerseits, dass aus dem Umstand der Nichtanwendbarkeit dieser Bestimmung noch nicht folgt, dass die Umwechslung stattzufinden hätte.
2.2.3. Eine Regelung, der zufolge die Oesterreichische Nationalbank früher zur Einziehung aufgerufene Banknoten, hinsichtlich derer die Präklusionsfrist bereits abgelaufen ist, umzuwechseln hätte, fehlt jedoch. Insbesondere ist § 87 Z 6 lit. a NBG 1984 idF BGBl. I Nr. 60/1998 nur auf noch nicht zur Einziehung aufgerufene, auf Schilling lautende Banknoten anzuwenden. Dies wird auch in der Beschwerde erkannt, in der jedoch die Auffassung vertreten wird, aus § 87 Z 4 lit. a Abs. 2 NBG folge, dass die Nationalbank gehalten sei, alle von der Oesterreichischen Nationalbank ausgegebenen auf Schilling lautenden Banknoten zum vollen Nennwert anzunehmen. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass sich diese Bestimmung ausschließlich auf die Ausgabe von Banknoten in dem in lit. a genannten Zeitraum bezieht und die in Abs. 2 angesprochenen gesetzlichen Zahlungsmittel solche sind, die ihre Eigenschaft als gesetzliche Zahlungsmittel noch nicht verloren haben. Die vom Beschwerdeführer zum Umtausch eingereichten Banknoten haben jedoch gemäß § 66 NBG 1955 mit Ablauf der Präklusionsfrist am 31. März 1992 ihre Eigenschaft als gesetzliche Zahlungsmittel verloren.
Die Argumentation der Beschwerde ist daher verfehlt. Auch diese Bestimmung hat daher nicht zum "Wiederaufleben" bereits präkludierter Umwechslungsansprüche geführt.
Diese Rechtslage ist aber auch nicht verfassungsrechtlich bedenklich; insbesondere sind unter dem Gesichtspunkt des Grundrechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums aus Anlass dieses Beschwerdefalles keine verfassungsrechtlichen Bedenken entstanden.
2.2.4. Soweit sich der Beschwerdeführer auf zivilrechtliche Verjährungsbestimmungen beruft, verkennt er, dass die gegenständlichen Vorschriften betreffend die Umwechslung von Banknoten innerhalb bestimmter Fristen sich von allgemeinen zivilrechtlichen Verjährungsbestimmungen unterscheiden und daher die Beschwerdeausführungen auch nicht geeignet sind, verfassungsrechtliche Bedenken an der Festsetzung einer zwanzigjährigen Umtauschfrist zu wecken.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die in § 66 letzter Satz NBG 1984 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 60/1998 normierte maximal zwanzigjährige Präklusionsfrist bestehen nicht, da ein Zeitraum von zwanzig Jahren für den Umtausch von Banknoten jedenfalls ausreichend bemessen ist.
2.2.5. Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer aus der Bestimmung des § 63 NBG 1984 idF BGBl. I Nr. 60/1998 betreffend die Zuständigkeit zur Regelung der Einziehung von Banknoten etwas für seinen Standpunkt gewinnen, weil diese erst am 1. Jänner 1999 und somit nach Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes (Ablauf der Umtauschfrist) in Kraft getreten ist und lediglich die Einziehung der ab 1. Jänner 1999 ausgegebenen Banknoten betrifft.
3. Der Beschwerdeführer regt schließlich an, der Verwaltungsgerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Generalrates der Oesterreichischen Nationalbank vom 16. Dezember 1971, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 22. Dezember 1971, mit der die Umwechslungsfrist der gegenständlichen Banknoten festgesetzt worden sei, stellen, da diese Verordnung mit der Aufhebung des § 66 NBG gesetzwidrig geworden sei.
Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, dass eine Vorschrift mit einem auf die Vergangenheit bezogenen Bedingungsbereich durch die mit Gesetz angeordnete Aufhebung ihrer gesetzlichen Grundlage nicht gesetzwidrig wird, weil sich dadurch mangels anderer gesetzlicher Anordnung die gesetzliche Grundlage, auf die sich die Verordnung hinsichtlich ihres rechtlichen Bedingungsbereiches stützt, nicht ändert.
Der Anregung des Beschwerdeführers war daher nicht zu folgen.
4.1. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach der Oesterreichischen Nationalbank mit Wirksamwerden des Beitritts Österreichs zur Wirtschafts- und Währungsunion keine hoheitlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausgabe, Einziehung und Umwechslung von Schilling-Banknoten mehr gesetzlich übertragen seien, die maßgeblichen Bestimmungen des NBG 1984 daher als zivilrechtliche Normen zu verstehen seien und die Oesterreichische Nationalbank daher zur Erlassung des angefochtenen Bescheides unzuständig gewesen sei, entbehren bereits auf Grund der Übergangsbestimmungen des § 87 NBG 1984 - in welchen der Oesterreichischen Nationalbank in mehrfacher Hinsicht hoheitliche Aufgaben im Zusammenhang mit dem Umtausch von Banknoten übertragen werden - der Grundlage. Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag gestellt, über den nach der anzuwendenden Rechtslage eine andere Behörde zu entscheiden gehabt hätte. Die Oesterreichische Nationalbank hat durch die Abweisung seines Antrags daher auch keine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zukäme.
4.2. Auf Grund welcher gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen sich die gegenständlichen innerstaatlichen Normen als bedenklich erweisen sollten, kann der Gerichtshof nicht erkennen. Der hier vorliegende Sachverhalt betrifft die Umwechslung von Banknoten, die bis 31. März 1972 gesetzliche Zahlungsmittel waren und bis 31. März 1992 umgetauscht hätten werden können. Inwieweit aus Gemeinschaftsrecht Determinanten für die Regelung eines solchen Sachverhaltes, der die Zeit vor dem Beitritt Österreichs zu den Europäischen Gemeinschaften betrifft, ableitbar wären, ist nicht ersichtlich. Es erweisen sich daher auch die vom Beschwerdeführer angedeuteten gemeinschaftsrechtlichen Bedenken als nicht begründet.
5. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde
gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 12. August 2002
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002170173.X00Im RIS seit
13.12.2002Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011