RS OGH 1967/6/12 Bkv4/67, Bkv7/88

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Veröffentlicht am 12.06.1967
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Norm

DSt 1872 §14 Abs2

Rechtssatz

Diese Bestimmung wird so ausgelegt, daß die Neueintragung nicht vor Ablauf von drei Jahren nach dem Tag der vollzogenen Streichung erfolgen kann; maßgebend ist daher der Zeitpunkt der Rechtskraft des Streichungserkenntnisses.

Entscheidungstexte

  • Bkv 4/67
    Entscheidungstext OGH 12.06.1967 Bkv 4/67
    Veröff: AnwBl 1968,70
  • Bkv 7/88
    Entscheidungstext OGH 19.12.1988 Bkv 7/88
    Vgl aber; Beisatz: Die Drei - Jahres - Frist des § 14 DSt 1872 beginnt nicht mit der Rechtskraft des Streichungserkenntnisses, sondern erst mit dem Beginn des Vollzuges der verhängten Strafe. (T1) Veröff: AnwBl 1990,196

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0055806

Dokumentnummer

JJR_19670612_OGH0002_000BKV00004_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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