Norm
DSt 1872 §14 Abs2Rechtssatz
Diese Bestimmung wird so ausgelegt, daß die Neueintragung nicht vor Ablauf von drei Jahren nach dem Tag der vollzogenen Streichung erfolgen kann; maßgebend ist daher der Zeitpunkt der Rechtskraft des Streichungserkenntnisses.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0055806Dokumentnummer
JJR_19670612_OGH0002_000BKV00004_6700000_001