- 2 Ob 172/67
Veröff: SZ 40/80 = JBl 1968,318 = ZVR 1968/94 S 197
- 7 Ob 37/73
Entscheidungstext OGH 28.03.1973 7 Ob 37/73
Beisatz: Wurde der Kran erst an Ort und Stelle auf dem Kraftfahrzeug aufgebaut und vor seiner Inbetriebnahme durch das Ausfahren der Stützen am Boden fixiert, sodass die Fahrbarkeit der Arbeitsmaschine vorübergehend aufgehoben wurde, und diente die Kranbetätigung nicht der Beladung oder Entladung des eigenen Fahrzeuges, sondern einem Arbeitsvorgang außerhalb desselben, so stand diese Verwendung nicht einmal mehr in einem entfernten Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Kraftfahrzeuges, sondern entsprach der einer ortsgebundenen Arbeitsmaschine, auf die das EKHG nicht anzuwenden ist. (T1)
- 7 Ob 67/73
Entscheidungstext OGH 11.04.1973 7 Ob 67/73
Vgl auch; Beisatz: Hier: Auslegung des Art 4 lit g AKHB. (T2)
Veröff: ZVR 1974/192 S 279 = RZ 1973/147 S 141 = VersR 1974,406
- 2 Ob 154/74
Entscheidungstext OGH 17.10.1974 2 Ob 154/74
Beis wie T1; Veröff: RZ 1975/9 S 25 = ZVR 1975/171 S 247
- 8 Ob 232/74
Entscheidungstext OGH 26.11.1974 8 Ob 232/74
Beisatz: Darauf, ob der Mechanismus der Hebebühne durch Umkupplung des Motors oder durch einen zur Sonderausstattung des Lastkraftwagens gehörenden weiteren Motor betrieben wird, kommt es aber nicht an. (T3)
Veröff: ZVR 1975/170 S 245
- 8 Ob 146/76
Entscheidungstext OGH 29.09.1976 8 Ob 146/76
Vgl auch; Veröff: ZVR 1978/63 S 91
- 2 Ob 99/77
Entscheidungstext OGH 16.06.1977 2 Ob 99/77
Vgl; Beisatz: Maßgebend nicht nur die Aufhebung der Fahrbarkeit der Arbeitsmaschine, sondern dass die Betätigung der Motorkraft des Fahrzeuges einem Arbeitsvorgang außerhalb desselben dient, der mit den für ein Kraftfahrzeug typischen Funktionen in keinem Zusammenhang steht. (T4)
Veröff: ZVR 1978/265 S 304
- 2 Ob 232/78
Entscheidungstext OGH 30.01.1979 2 Ob 232/78
Beisatz: Bagger als ortsgebundene Arbeitsmaschine. (T5)
- 2 Ob 3/79
Entscheidungstext OGH 27.02.1979 2 Ob 3/79
Beisatz: Betriebsvorgang ist beim Entladen erst abgeschlossen, wenn dieses beendet ist. (T6)
Veröff: ZVR 1980/75 S 83
- 8 Ob 245/80
Entscheidungstext OGH 12.02.1981 8 Ob 245/80
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Betonpumpe (T7)
Veröff: ZVR 1981/243 S 307
- 8 Ob 53/82
Entscheidungstext OGH 02.09.1982 8 Ob 53/82
Ähnlich; Beisatz: Beladung eines Kraftfahrzeuges mit Baumstämmen durch einen Hebekran; durch das Ausfahren von Stützarmen wird die Fahrbarkeit des Lastkraftwagens nicht aufgehoben. (T8)
Veröff: ZVR 1983/286 S 314
- 8 Ob 13/86
Entscheidungstext OGH 03.04.1986 8 Ob 13/86
Auch; Beisatz: Hier: Tankfahrzeug ist "in Betrieb", wenn die Pumpanlage vom Kraftfahrzeugmotor angetrieben wird. (T9)
Veröff: ZVR 1987/82 S 245
- 8 ObA 287/94
Auch; Beisatz: Der Unimog ist ein Kraftfahrzeug mit Sonderausstattung; als solches ist es auch außerhalb der eigenen Fortbewegung bei Betätigung der Seilwinde in Betrieb. (T10)
- 4 Ob 578/95
Vgl; Beisatz: Beim Füllen eines Tanks steht nicht das Entladen des Tankfahrzeuges im Vordergrund, sondern das "Beladen" des Tanks. Im Falle des Überfüllens des Tanks liegt daher kein Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges vor. (T11)
- 2 Ob 70/99d
Auch
- 2 Ob 316/97b
Beisatz: Das Be- und Entladen stellt einen Betriebsvorgang dar. Der Unfall muss mit dem eigentlichen Vorgang des Be- und Entladens zusammenhängen. (T12)
Beisatz: Hier: Unfall beim Betrieb des Radladers und nicht beim Betrieb des LKW. (T13)
- 9 ObA 298/01s
Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Der Radbagger war durch den Planierschild derart abgestützt, dass seine Fahrbarkeit vorübergehend aufgehoben war. Somit trat der Zweck der sonstigen Beweglichkeit des Baggers hinter denjenigen, in fixierter Stellung schwere Arbeiten zu verrichten, wie zum Beispiel das Abladen von Stahlplatten, zurück. Der Umstand, dass der zur Fixierung eingesetzte Planierschild in Sekundenschnelle mittels Hydraulik anhebbar gewesen und dadurch die Fahrbereitschaft wiederhergestellt worden wäre, ist ohne Belang. (T14)
- 9 ObA 36/03i
Ähnlich; Beis wie T3; Beisatz: Bei Schäden, die durch einen Ladevorgang, mithin einem direkt dem Zweck des Transports von Gütern dienenden Vorgang, hervorgerufen wurden kommt es nicht darauf an, ob eine Sonderausstattung (Hebebühne) mit der Umkupplung des Motors oder einem weiteren Motor betrieben wird. Sonst aber ist ein Kraftfahrzeug mit Sonderausstattung außerhalb der eigenen Fortbewegung nur insoweit in Betrieb, als der Motor für diese Ausstattung als Kraftquelle dient und dabei in Gang befindlich sein muss. (T15)
- 2 Ob 13/07m
Auch; Beisatz: Für die Annahme eines Betriebsunfalles ist nicht entscheidend, ob der Motor (als „Kraftquelle der Bewegung") tatsächlich zum Zweck der Fortbewegung von Ort zu Ort in Gang gesetzt wird. (T16)
- 2 Ob 71/08t
Vgl; Beis wie T12
- 2 Ob 204/08a
Vgl; Beis wie T12
- 2 Ob 214/08x
Vgl; Vgl Beis wie T12; Beisatz: Ein Unfall hat sich somit beim Betrieb eines LKW ereignet, wenn dieser nicht als selbständige Arbeitsmaschine verwendet wurde, sondern von einem Zusammenhang der Entladetätigkeit mit dem Ladekran mit der Beförderung dieses Ladeguts durch das KFZ auszugehen ist. (T17)
- 2 Ob 114/09t
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T1; Auch Beis wie T17; Auch Beis wie T12
- 7 Ob 83/13a
Entscheidungstext OGH 23.05.2013 7 Ob 83/13a
Vgl; Beis wie T12
- 7 Ob 87/13i
Entscheidungstext OGH 03.07.2013 7 Ob 87/13i
Vgl auch; Beis wie T12; Veröff: SZ 2013/66
- 2 Ob 181/15d
Entscheidungstext OGH 28.06.2016 2 Ob 181/15d
Auch; Beis wie T12; Beisatz: Ein Unfall, der sich im Zuge von Übungstätigkeiten mit einer am Kraftfahrzeug befestigten Vorrichtung (hier: Rohrgreifer) zur Vorbereitung eines später vorgesehenen Be- und Entladens ereignet, steht mit dem "eigentlichen Vorgang" des Be- und Entladens und daher mit der Nutzung als Kraftfahrzeug in keinem sachlichen Zusammenhang. (T18); Veröff: SZ 2016/66
- 2 Ob 188/16k
Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 188/16k
Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Eine Haftung nach dem EKHG tritt nur ein, wenn zwischen dem Betrieb und dem Unfall ein Gefahrenzusammenhang in dem Sinn besteht, dass der Unfall auf einer spezifischen Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugs beruht. (T19); Veröff: SZ 2017/24
- 1 Ob 135/18m
Beis wie T6; Beis wie T12
- 2 Ob 175/17z
Auch
- 2 Ob 236/18x
Auch; Beis wie T14; Ähnlich wie T17; Beisatz: Hier: Aufhebung der Fahrbarkeit eines Traktors durch abgestützten Forstschild, um mit Seilwinde Baumstämme aus dem Wald ziehen zu können. (T20)