Norm
ABGB §91 C5Rechtssatz
Verläßt die Ehegattin, ohne hiezu durch einstweilige Verfügung gemäß § 382 Z 8 EO ermächtigt zu sein, oder ohne einen ausreichenden triftigen Grund für die Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft zu haben, eigenmächtig die Ehewohnung, dann kann sie keinen Anspruch auf Unterhalt in Geld erheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0005548Dokumentnummer
JJR_19670613_OGH0002_0080OB00154_6700000_001