Norm
ABGB §569Rechtssatz
Ein den Vorschriften der §§ 588 ff ABGB entsprechenden Gerichtsprotokoll ist auch dann als ein in gehöriger Form errichtetes Testament anzusehen, wenn er trotz der bei seiner Errichtung angestellten Nachforschungen mit einem Willensmangel behaftet ist. Die Auffassung, daß das Ergebnis der Nachforschung im Protokoll ausreichend deutlich beurkundet sei, kann nicht offenbar gesetzwidrig sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0099159Dokumentnummer
JJR_19670614_OGH0002_0050OB00113_6700000_001