Norm
ABGB §871 BIRechtssatz
Der Irrtum über gesetzliche Vorschriften bildet nur dann einen Geschäftsirrtum, und zwar einen Erklärungsirrtum, wenn die Parteien diese gesetzlichen Vorschriften durch Verweisung zum mittelbaren Inhalt ihrer Erklärung gemacht haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0014890Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.08.2010