Norm
ABGB §1118 B1Rechtssatz
Eine Auflösungserklärung im Sinne des § 1118 ABGB wird nicht wirksam, wenn der Mieter den Mietzinsrückstand vor Zustellung der Erklärung beglichen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0020935Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.05.2019