Norm
VersVG §158Rechtssatz
Hat ein Versicherer, der gegenüber dem Versicherungsnehmer (VN) leistungsfrei ist, den Ersatzanspruch des Geschädigten gegen den Versicherungsnehmer - wie dieser zu beweisen hat - irrtümlich zu Unrecht anerkannt, so kann er, auch wenn er sich schuldlos geirrt hat, beim Versicherungsnehmer nach Treu und Glauben keinen Rückgriff nehmen, wenn er wegen der Ersatzpflicht eines Mitversicherten den Schaden ohnehin hätte decken müssen.
Veröff: VersR 1967,942
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1967:RS0104017Dokumentnummer
JJR_19670615_AUSL000_0020ZR00177_6500000_001