Norm
ZPO §158Rechtssatz
Der Rechtsstreit über eine gerichtliche Aufkündigung wird nicht erst mit der Erhebung von Einwendungen durch den Aufgekündigten, sondern schon mit der Zustellung der Kündigung anhängig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0036834Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.12.2014