Norm
ABGB §1237Rechtssatz
Wer die Mittel zum Ankauf beigestellt hat, ist nicht entscheidend, es kommt vielmehr darauf an, wer gekauft hat und für wen gekauft wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0025782Dokumentnummer
JJR_19670615_OGH0002_0010OB00116_6700000_002