Norm
StPO §3Rechtssatz
Ein in Rechtskraft erwachsener Freispruch hat nur für das Verfahren Bedeutung, in dem er ergangen ist; er schließt nicht aus, daß das Gericht in einem anderen Verfahren trotz Ähnlichkeit oder sogar großer Übereinstimmung des zugrunde liegenden Sachverhaltes zu anderen Ergebnissen kommt (vgl SSt XXVI/68).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0096470Dokumentnummer
JJR_19670616_OGH0002_0100OS00049_6700000_001