RS OGH 1967/6/20 8Ob105/67

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Veröffentlicht am 20.06.1967
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Norm

AHG §9 Abs5
dBeamtenG §23

Rechtssatz

Bei § 23 BeamtenG handelt es sich um eine materiellrechtliche Bestimmung, die noch nichts über die Zulässigkeit einer Prozeßführung des Dritten gegen den Beamten aussagt. Hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der unmittelbaren Klagsführung des Dritten gegen den Beamten muß daher auf die entsprechenden Bestimmungen prozessualen Inhaltes zurückgegriffen werden, wie sie hinsichtlich der nichtrichterlichen Beamten des Hofdekret vom 14.03.1806, JGS Nr 758, getroffen hat, der nunmehrige Bestimmung des § 9 Abs 4 AHG entsprechend.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 105/67
    Entscheidungstext OGH 20.06.1967 8 Ob 105/67

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0050145

Dokumentnummer

JJR_19670620_OGH0002_0080OB00105_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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