Norm
ABGB §863 LRechtssatz
Anträge müssen ausdrücklich zurückgenommen werden. Das Verfahrensrecht kennt keine stillschweigenden Parteihandlungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0005998Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.02.2018