RS OGH 1967/6/21 5Ob121/67

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Veröffentlicht am 21.06.1967
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Norm

EheG §49 A1b

Rechtssatz

Wohl ist die Frau gemäß § 44 ABGB verbunden, dem Ehemann in seinen Erwerb Beistand zu leisten. Stellt sie aber ihrem Gatten die Räume zur Ausübung seines Gewerbebetriebes zur Verfügung und verweigert sie lediglich eine Veränderung der Räume der Liegenschaft, ohne dabei eine schikanöse Absicht zu verfolgen, dann kann darin eine schwere Eheverfehlung nicht erblickt werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 121/67
    Entscheidungstext OGH 21.06.1967 5 Ob 121/67
    Veröff: EFSlg 8506

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0056511

Dokumentnummer

JJR_19670621_OGH0002_0050OB00121_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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