Norm
EheG §49 A1bRechtssatz
Wohl ist die Frau gemäß § 44 ABGB verbunden, dem Ehemann in seinen Erwerb Beistand zu leisten. Stellt sie aber ihrem Gatten die Räume zur Ausübung seines Gewerbebetriebes zur Verfügung und verweigert sie lediglich eine Veränderung der Räume der Liegenschaft, ohne dabei eine schikanöse Absicht zu verfolgen, dann kann darin eine schwere Eheverfehlung nicht erblickt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0056511Dokumentnummer
JJR_19670621_OGH0002_0050OB00121_6700000_001