Norm
VersVG §6 ERechtssatz
Der materielle Inhalt einer Versicherungsbedingung, nicht ihre äußere Erscheinungsform, ist dafür entscheidend, ob es sich um eine Risikobeschränkung oder um eine Obliegenheit handelt. Trotz entgegenstehender Bezeichnung liegt eine (verhüllte) Obliegenheit vor, wenn das Verhalten des Versicherungsnehmers dazu dienen soll, dem Haftpflichtversicherer die Prüfung der Haftpflichtfrage zu erleichtern. Veröff: VersR 1967,771
Entscheidungstexte
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1967:RS0103965Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.07.2012