Norm
ABGB §37 DRechtssatz
Hat der geschädigte italienische Staatsbürger die Klage zuerst in Italien erhoben, so wird dadurch die Verjährung (hier zwei Jahre) unterbrochen. Nach Rechtskraft der Entscheidung durch die italienischen Gerichte beginnt die zweijährige Verjährung neu. Die innerhalb zweier Jahre im Inland erhobene Klage verhindert die Verjährung der Schadenersatzansprüche.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0045270Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011