Norm
ZPO §396 ARechtssatz
Die Erklärung des Beklagten, den Klagsanspruch zu bestreiten, kann als abgekürzte Protokollierung dafür gelten, daß auch die Klagsangaben als unwahr bestritten werden (so schon ZBl 1929/346).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0040778Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.05.2018