Norm
EheG §49 A1aRechtssatz
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine schwere Eheverfehlung vorliegt, kommt es auf die Beschaffenheit des Sachverhaltes, auf die Einstellung des verletzenden Ehegatten (Stärke des Verletzungswillens, Ausmaß der offenbar werdenden mangelnden ehelichen Gesinnung, Beweggrund des Verhaltens) und auf die Wirkung der Verfehlung sowohl auf den betroffenen Ehegatten, wie auch auf das eheliche Verhältnis an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0056380Dokumentnummer
JJR_19670626_OGH0002_0010OB00123_6700000_001