Norm
ABGB §833 ERechtssatz
Die Verwaltung einer im Wohnungseigentum stehenden Wohnung einschließlich Kellerabteil obliegt dem Wohnungseigentümer, weshalb den übrigen Miteigentümern die diesen sonst zustehenden Rechte der Mitbestimmung über die davon berührten Räume genommen ist. Aus diesem Grunde fällt die Möglichkeit der rechtsgestaltenden Regelung der Benützung hinsichtlich der im Wohnungseigentum stehenden Räume durch den Außerstreitrichter weg. Dieser ist insbesondere nicht zur Korrektur der Aufteilung der im Wohnungseigentum stehenden Kellerabteil zuständig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0013668Dokumentnummer
JJR_19670627_OGH0002_0080OB00161_6700000_001