RS OGH 1967/6/27 8Ob161/67

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1967
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Norm

ABGB §833 E
WEG 1948 §1 Abs2
WEG 1975 §1 Abs2
WEG 1948 §8 Abs3
WEG 1975 §13 Abs1

Rechtssatz

Die Verwaltung einer im Wohnungseigentum stehenden Wohnung einschließlich Kellerabteil obliegt dem Wohnungseigentümer, weshalb den übrigen Miteigentümern die diesen sonst zustehenden Rechte der Mitbestimmung über die davon berührten Räume genommen ist. Aus diesem Grunde fällt die Möglichkeit der rechtsgestaltenden Regelung der Benützung hinsichtlich der im Wohnungseigentum stehenden Räume durch den Außerstreitrichter weg. Dieser ist insbesondere nicht zur Korrektur der Aufteilung der im Wohnungseigentum stehenden Kellerabteil zuständig.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 161/67
    Entscheidungstext OGH 27.06.1967 8 Ob 161/67
    Veröff: SZ 40/91 = EvBl 1968/181 S 298 = MietSlg 19475 = ImmZ 1968,232

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0013668

Dokumentnummer

JJR_19670627_OGH0002_0080OB00161_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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