RS OGH 1967/6/28 7Ob106/67, 7Ob29/70, 7Ob59/77, 7Ob25/80, 7Ob11/81, 7Ob41/83, 7Ob314/00b, 7Ob136/05h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1967
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Norm

VersVG §23
VersVG §25
VersVG §152

Rechtssatz

1.) Gefährdungsvorgänge können nur dann als Gefahrerhöhung angesehen werden, wenn sie einen neuen Zustand erhöhter Gefahr schaffen, der seiner Natur nach geeignet ist, von so langer Dauer zu sein, daß er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenverlaufs bilden und damit den Eintritt des Versicherungsfalles generell fördern kann. Diese Voraussetzungen erfüllen solche Gefährdungsvorgänge nicht, bei denen von vornherein feststeht, daß sie nur von so kurzer Dauer sein könnten, daß es schon aus zeitlichen Gründen sinnlos wäre, sie dem Versicherer anzuzeigen, um ihm eine Entschließung über die Kündigung des Versicherungsvertrages zu ermöglichen.

2.) Die einmalige Fahrt eines Kraftfahrers im Zustand der Trunkenheit stellt keine Gefahrerhöhung im Sinne der §§ 23 ff VersVG dar. Sie führt nach dem gegenwärtigen Rechtszustand grundsätzlich nicht zu einer Befreiung des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers von seiner Verpflichtung zur Gewährung des Versicherungsschutzes. BGH vom 18.10.1952, II ZR 72/52; Veröff: VersR 1952,387 = VersR 1952,399 (mit Anmerkung von Dr Prölß; NF JZ 1953,41 mit Anmerkung von Dr Wussow) = VersR 1953, 3.RSp S 61 = Sd JZ 1953,41 = BGHZ 7/45

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 106/67
    Entscheidungstext OGH 28.06.1967 7 Ob 106/67
    Beisatz: Das Überlassen von Wagenschlüsseln an einen Alkoholisierten, damit er sich im Wagen ausnüchtere oder ausruhe, schafft keinen solchen Dauerzustand. (T1) Veröff: EvBl 1968/108 S 184 = VersR 1968,362
  • 7 Ob 29/70
    Entscheidungstext OGH 25.02.1970 7 Ob 29/70
    nur: 1.) Gefährdungsvorgänge können nur dann als Gefahrerhöhung angesehen werden, wenn sie einen neuen Zustand erhöhter Gefahr schaffen, der seiner Natur nach geeignet ist, von so langer Dauer zu sein, daß er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenverlaufs bilden und damit den Eintritt des Versicherungsfalles generell fördern kann. Diese Voraussetzungen erfüllen solche Gefährdungsvorgänge nicht, bei denen von vornherein feststeht, daß sie nur von so kurzer Dauer sein könnten, daß es schon aus zeitlichen Gründen sinnlos wäre, sie dem Versicherer anzuzeigen, um ihm eine Entschließung über die Kündigung des Versicherungsvertrages zu ermöglichen. (T2) Beisatz: Eine für die Leistungsfreiheit relevante Gefahrenerhöhung muß schon dann bejaht werden, wenn eine einzelne vom Versicherungsschutz umfaßte Vorrichtung eines größeren Betriebes in einem längerdauernden Zustand versetzt wird, der die Möglichkeit des Eintrittes des Versicherungsfalls wesentlich erhöht. (T3) Veröff: SZ 43/54 = VersR 1971,1051
  • 7 Ob 59/77
    Entscheidungstext OGH 03.11.1977 7 Ob 59/77
    nur T2; Veröff: SZ 50/136 = JBl 1978,600 = VersR 1978,879
  • 7 Ob 25/80
    Entscheidungstext OGH 24.04.1980 7 Ob 25/80
    nur: 1.) Gefährdungsvorgänge können nur dann als Gefahrerhöhung angesehen werden, wenn sie einen neuen Zustand erhöhter Gefahr schaffen, der seiner Natur nach geeignet ist, von so langer Dauer zu sein, daß er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenverlaufs bilden und damit den Eintritt des Versicherungsfalles generell fördern kann. (T4)
  • 7 Ob 11/81
    Entscheidungstext OGH 14.05.1981 7 Ob 11/81
    nur T2
  • 7 Ob 41/83
    Entscheidungstext OGH 08.03.1984 7 Ob 41/83
    Auch; Veröff: SZ 57/46 = VersR 1984,52 = ZVR 1985/13 S 20
  • 7 Ob 314/00b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2001 7 Ob 314/00b
    nur T4
  • 7 Ob 136/05h
    Entscheidungstext OGH 09.11.2005 7 Ob 136/05h
    nur T4; Beisatz: Verwendung eines fahrbaren, der Höhe nach verstellbaren Metallgerüstes unter zeitlich kurzfristiger Verletzung der BauarbeiterschutzVO, wodurch es zu einem Arbeitsunfall kam - keine dauernde Gefahrenerhöhung. (T5)
  • 7 Ob 244/06t
    Entscheidungstext OGH 29.11.2006 7 Ob 244/06t
    Auch; nur T2; Beisatz: Bei Einmaligkeit und relativen Kurzzeitigkeit der durch die Überladung des Anhängers hervorgerufenen Änderung der Gefahrensituation kann eine Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 VersVG nicht angenommen werden. (T6); Veröff: SZ 2006/177

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0080078

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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