Norm
VersVG §23Rechtssatz
1.) Gefährdungsvorgänge können nur dann als Gefahrerhöhung angesehen werden, wenn sie einen neuen Zustand erhöhter Gefahr schaffen, der seiner Natur nach geeignet ist, von so langer Dauer zu sein, daß er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenverlaufs bilden und damit den Eintritt des Versicherungsfalles generell fördern kann. Diese Voraussetzungen erfüllen solche Gefährdungsvorgänge nicht, bei denen von vornherein feststeht, daß sie nur von so kurzer Dauer sein könnten, daß es schon aus zeitlichen Gründen sinnlos wäre, sie dem Versicherer anzuzeigen, um ihm eine Entschließung über die Kündigung des Versicherungsvertrages zu ermöglichen.
2.) Die einmalige Fahrt eines Kraftfahrers im Zustand der Trunkenheit stellt keine Gefahrerhöhung im Sinne der §§ 23 ff VersVG dar. Sie führt nach dem gegenwärtigen Rechtszustand grundsätzlich nicht zu einer Befreiung des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers von seiner Verpflichtung zur Gewährung des Versicherungsschutzes. BGH vom 18.10.1952, II ZR 72/52; Veröff: VersR 1952,387 = VersR 1952,399 (mit Anmerkung von Dr Prölß; NF JZ 1953,41 mit Anmerkung von Dr Wussow) = VersR 1953, 3.RSp S 61 = Sd JZ 1953,41 = BGHZ 7/45
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0080078Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009