Norm
GBG §95 Abs3Rechtssatz
§ 95 Abs 3 GBG ist eine Ordnungsvorschrift. Sie hindert die Abweisung eines neuerlichen Antrages nicht, wenn die Abweisungsgründe in der seinerzeitigen Abweisung nicht enthalten waren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0060649Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.03.2012