RS OGH 1967/6/28 3Ob68/67, 3Ob87/68, 3Ob97/83, 3Ob93/83, 3Ob57/97x, 3Ob195/01z, 3Ob258/02s

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Veröffentlicht am 28.06.1967
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Norm

EO §37 I

Rechtssatz

Eine Klage nach § 37 EO kann nur von einer dritten Person eingebracht werden, also von einer Person, die weder als verpflichtete noch als betreibende Partei am Exekutionsverfahren beteiligt ist. Ein Mitschuldner kann zwar eine Klage nach § 37 EO einbringen, aber nur solange, als gegen ihn nicht die Exekution bewilligt wurde.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 68/67
    Entscheidungstext OGH 28.06.1967 3 Ob 68/67
  • 3 Ob 87/68
    Entscheidungstext OGH 07.08.1968 3 Ob 87/68
  • 3 Ob 97/83
    Entscheidungstext OGH 06.07.1983 3 Ob 97/83
    Auch
  • 3 Ob 93/83
    Entscheidungstext OGH 10.08.1983 3 Ob 93/83
  • 3 Ob 57/97x
    Entscheidungstext OGH 26.03.1997 3 Ob 57/97x
    nur: Ein Mitschuldner kann zwar eine Klage nach § 37 EO einbringen, aber nur solange, als gegen ihn nicht die Exekution bewilligt wurde. (T1)
  • 3 Ob 195/01z
    Entscheidungstext OGH 19.12.2001 3 Ob 195/01z
    nur: Eine Klage nach § 37 EO kann nur von einer dritten Person eingebracht werden, also von einer Person, die weder als verpflichtete noch als betreibende Partei am Exekutionsverfahren beteiligt ist. (T2) Beisatz: Der grundsätzliche Zweck des § 37 EO besteht darin, dem weder am Titelverfahren noch am Exekutionsverfahren beteiligten Dritten, auf dessen Vermögen eine Exekution "abirrt", die Abwehr derart unberechtigter Eingriffe zu ermöglichen. (T3) Beisatz: Geht aus dem den Exekutionstitel bildenden Urteil nicht hervor, dass zur Hereinbringung der darin festgestellten Forderung Exekution nur auf bestimmte Vermögensstücke des dort Beklagten und nunmehrigen Exszindierungsklägers geführt werden darf, so kann dieser nicht Dritter im Sinn des § 37 EO sein, weil dann seine Stellung als Verpflichteter dem Inhalt des Urteils entspricht. (T4) Beisatz: Ist der Einwand einer Haftungsbeschränkung im Titelverfahren entweder nicht erhoben worden oder erfolglos geblieben, kann es nicht als Zweck des § 37 EO angesehen werden, die im Titelprozess versäumte Einwendung nachzuholen. (T5); Veröff: SZ 74/202
  • 3 Ob 258/02s
    Entscheidungstext OGH 27.11.2002 3 Ob 258/02s
    nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Für die Beurteilung der Frage, wann die Eigenschaft des Exszindierungsklägers als "Dritter" gegeben sein muss, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Exszindierungsverfahren maßgeblich. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0001218

Dokumentnummer

JJR_19670628_OGH0002_0030OB00068_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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