nur: Eine Klage nach
§ 37 EO kann nur von einer dritten Person eingebracht werden, also von einer Person, die weder als verpflichtete noch als betreibende Partei am Exekutionsverfahren beteiligt ist. (T2) Beisatz: Der grundsätzliche Zweck des
§ 37 EO besteht darin, dem weder am Titelverfahren noch am Exekutionsverfahren beteiligten Dritten, auf dessen Vermögen eine Exekution "abirrt", die Abwehr derart unberechtigter Eingriffe zu ermöglichen. (T3) Beisatz: Geht aus dem den Exekutionstitel bildenden Urteil nicht hervor, dass zur Hereinbringung der darin festgestellten Forderung Exekution nur auf bestimmte Vermögensstücke des dort Beklagten und nunmehrigen Exszindierungsklägers geführt werden darf, so kann dieser nicht Dritter im Sinn des
§ 37 EO sein, weil dann seine Stellung als Verpflichteter dem Inhalt des Urteils entspricht. (T4) Beisatz: Ist der Einwand einer Haftungsbeschränkung im Titelverfahren entweder nicht erhoben worden oder erfolglos geblieben, kann es nicht als Zweck des
§ 37 EO angesehen werden, die im Titelprozess versäumte Einwendung nachzuholen. (T5); Veröff: SZ 74/202