Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Stmk 1995 §15 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der S AG in N, vertreten durch Dr. Hella Ranner, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Herrengasse 19/II, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Juli 1997, Zl. 7 - 485 - 61/97 - 1, betreffend Vorschreibung einer Bauabgabe gemäß § 15 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Seiersberg, Feldkirchnerstraße 21, 8054 Seiersberg), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 4. März 1997 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 19 und 29 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59 (im Folgenden: Stmk. BauG 1995), die Bewilligung für die Errichtung eines Verkaufszeltes für die Dauer von max. 6 Monaten auf einem näher bezeichneten Grundstück.
Mit Bescheid vom selben Tag schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde der Beschwerdeführerin gemäß § 15 Stmk. BauG 1995 aus Anlass der Erteilung der Baubewilligung eine Bauabgabe in der Höhe von S 113.760,-- vor.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 1. April 1997 Berufung und brachte vor, dass die Bauabgabe im Sinne des Baugesetzes 1995 dem Aufschließungsbeitrag im Sinne des § 6a der Steiermärkischen Bauordnung entspreche, wobei dieser Beitrag zweckgebunden für die Errichtung von Fahrbahnen, Straßenbeleuchtungen sowie für die Oberflächenentwässerung zu verwenden sei. Bei dem gegenständlichen Bauvorhaben werde aber nicht auf diese Infrastruktur zurückgegriffen, sodass schon aus diesem Grund die Bemessung der gegenständlichen Bauabgabe jedenfalls überhöht sei. Auch entspreche es keinesfalls dem Gleichheitsgrundsatz, wenn bei der Errichtung eines Verkaufszeltes von ein und demselben Einheitssatz ausgegangen werde, welcher bei der Errichtung eines Hauses angewendet werde. Der Nutzen und die Wohnqualität eines Zeltes seien aber nicht dem Nutzen und der Qualität eines festen Bauwerkes gleichzuhalten. Vielmehr wäre die Bauabgabe in analoger Anwendung des § 15 Abs. 3 zweiter Satz Stmk. BauG 1995 bestenfalls mit der Hälfte des Einheitssatzes zu berechnen gewesen. Das gegenständliche Verkaufszelt diene nicht zu Wohnzwecken. In analoger Anwendung des § 15 Abs. 7 Stmk. BauG 1995 wäre daher die Bauabgabe jedenfalls zu reduzieren gewesen.
Mit Bescheid vom 13. Juni 1997 wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. Eine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des § 15 Abs. 7 Stmk. BauG 1995 liege im Beschwerdefall nicht vor, da das gegenständliche Verkaufszelt ausschließlich gewerblich genutzt werde. Es liege auch sonst keine Ausnahme nach § 15 leg. cit. vor, weshalb die Bauabgabe vorzuschreiben gewesen sei.
Mit Schriftsatz vom 30. Juni 1997 erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung gegen den Berufungsbescheid und führte aus, dass das gegenständliche Zelt keine bauliche Anlage sei, da es keinen oberirdisch überdeckten Raum bilde, der an den Seitenflächen allseits oder überwiegend geschlossen sei. Es sei amtsbekannt, dass bei einem Zelt die Möglichkeit bestehe, sämtliche Seitenflächen zu entfernen. Auch seien diesbezüglich von der belangten Behörde keinerlei Feststellung getroffen worden. Selbst wenn bei einem Zelt aber Seitenteile vorhanden wären, würde es sich keinesfalls um ein allseits abgeschlossenes Gebäude handeln, da dieses schon auf Grund seiner Baustruktur winddurchlässig sei, dies insbesondere im Bodenbereich sowie an den Kanten und Überlappungen. Würde man das gegenständliche Zelt als geschlossenes Gebäude qualifizieren, müsste dies auch auf einen entsprechenden Käfig zutreffen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben. Nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsverfahrens und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtlage führte die belangte Behörde begründend aus, dass - wie der Verwaltungsgerichtshof zu der mit § 15 Stmk. BauG 1995 vergleichbaren Abgabenvorschrift des § 6a der Steiermärkischen Bauordnung 1968 ausgesprochen habe - die Abgabenpflicht nicht notwendigerweise von der Erbringung der Aufschließungsarbeiten durch die Gemeinde in Hinsicht auf das jeweilige Grundstück abhängig sei. Nach der Bestimmung des § 6a Abs. 9 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 (vgl. § 15 Abs. 6 Stmk. BauG 1995) seien die als Aufschließungsbeiträge bezeichneten Gemeindeabgaben nämlich zwar im Rahmen des Haushaltes der Gemeinde zweckgebunden, müssten aber keineswegs dem betreffenden Grundstück zugute kommen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach bei der Errichtung des verfahrensgegenständlichen Verkaufszeltes nicht auf solche Infrastrukturen, wie insbesondere Oberflächenentwässerung etc. zurückgegriffen würde, sodass schon aus diesem Grund die Bemessung der gegenständlichen Bauabgabe in der Höhe von S 113.760,-- jedenfalls als überhöht anzusehen wäre, vermöge der Vorstellung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringe, es würde unzulässigerweise bei der Errichtung eines Hauses und dem Aufstellen eines Zeltes derselbe Einheitssatz angewandt, sei ihr zu entgegnen, dass nach § 15 Stmk. BauG 1995 lediglich ein Einheitssatz vorgesehen sei und das Vorbringen der Beschwerdeführerin daher dahingehend verstanden werden müsse, dass sie ausschließlich die Anwendung verfassungswidriger Normen geltend mache. Es handle sich bei dem gegenständlichen Zelt auch um ein Gebäude im Sinne von § 4 Z 28 leg. cit., da hiefür von Gesetzes wegen eine Seitenflächenbeziehungsweise Wandflächenausbildung von lediglich mehr als 50 % ausreichend sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. 1. § 15 Stmk. BauG 1995, LGBl. Nr. 59, lautet:
"§ 15
Bauabgabe
(1) Anläßlich der Erteilung der Baubewilligung oder der Genehmigung der Baufreistellung ist dem Bauwerber von der Abgabenbehörde eine Bauabgabe vorzuschreiben. Für die Bauabgabe samt Nebengebühren haftet auf dem Grundstück, bei Superädifikaten oder Objekten nach dem Baurechtsgesetz auf den baulichen Anlagen, ein gesetzliches Pfandrecht. Wird von der Baubewilligung nicht Gebrauch gemacht, so ist die vorgeschriebene Bauabgabe bei späteren Baubewilligungen auf demselben Grundstück anzurechnen.
(2) Bei Zu- und Umbauten ist die Bauabgabe entsprechend der neugewonnenen Bruttogeschoßfläche zu berechnen.
(3) Die Bauabgabe errechnet sich aus dem Produkt von Einheitssatz je Quadratmeter und der Bruttogeschoßfläche. Dabei sind Erdgeschosse zur Gänze, die übrigen Geschosse (Tiefgaragengeschosse, Keller, Obergeschosse, Dachgeschosse u. dgl.) zur Hälfte zu berechnen.
(4) Der Einheitssatz beträgt S 120,--/m2. Die Landesregierung kann durch Verordnung die Höhe des Einheitssatzes an die Entwicklung der Baukosten anpassen. Sie hat sich dabei an der Entwicklung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten Baukostenindex zu orientieren.
(5) Die Bauabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinne § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.
(6) Die Abgaben sind zur Finanzierung von folgenden Maßnahmen zweckgebunden:
1. Herstellung von Verkehrsflächen, Oberflächenentwässerungen und Straßenbeleuchtungen;
2.
Übernahme von Grundstücken in das öffentliche Gut;
3.
Errichtung und Gestaltung von öffentlichen Kinderspielplätzen sowie Grünflächen;
4. Erstellung von Bebauungsplänen und Bebauungsrichtlinien.
(7) Bei der Errichtung von Betriebsobjekten für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sind für Geschoßflächen, die nicht dem Wohnen dienen, von der errechneten Bauabgabe nur 25 Prozent vorzuschreiben.
(8) Die Vorschreibung der Bauabgabe entfällt:
1.
bei der Wiedererrichtung von Gebäuden für dasselbe Ausmaß;
2.
bei Nebengebäuden."
1.2. Die im vorliegenden Zusammenhang einschlägigen Begriffsbestimmungen im Stmk. BauG 1995 sind die folgenden:
Gemäß § 4 Z 12 Stmk. BauG 1995 gilt als bauliche Anlage (Bauwerk) jede Anlage,
-
zu deren Errichtung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind,
-
die mit dem Boden in eine Verbindung gebracht wird und
-
die wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet ist.
Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage
-
durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder
-
auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder
-
nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.
§ 4 Z 28 leg. cit. definiert das Gebäude als eine bauliche Anlage, die mindestens einen oberirdischen überdeckten Raum bildet, der an den Seitenflächen allseits oder überwiegend geschlossen ist. Als Gebäude gelten jedoch auch offene Garagen.
Gemäß § 4 Z 33 leg. cit. ist ein Geschoß der Gebäudeabschnitt zwischen Fußboden und der darüber liegenden Decke, zwischen zwei übereinander gelegenen Decken oder zwischen Fußboden und der obersten Decke oder der Unterfläche des Daches, wenn die jeweils geforderte Raumhöhe erreicht wird.
§ 4 Z 51 leg. cit. sieht vor, dass unter Raumhöhe der Abstand zwischen Fußbodenoberkante bis zur Unterkante der darüber liegenden Decke zu verstehen sei.
2. Die Beschwerdeführerin vertritt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen die Ansicht, dass es sich bei dem gegenständlichen Verkaufszelt nicht um ein Bauvorhaben handle, dessen Bewilligung eine Abgabenpflicht gemäß § 15 Stmk. BauG 1995 auslöse. Es sei amtsbekannt, dass ein Zelt keinesfalls allseits beziehungsweise überwiegend geschlossen sei, sondern vielmehr die Möglichkeit bestehe, sämtliche Seitenflächen zu entfernen. Auch wenn sämtliche Seitenteile vorhanden wären, läge kein abgeschlossenes Gebäude vor, da das Zelt auf Grund seiner Baustruktur winddurchlässig sei. Andernfalls müsste auch ein entsprechender Käfig als geschlossenes Gebäude qualifiziert werden. Zudem müsste gemäß § 4 Z 28 leg. cit. eine bauliche Anlage mindestens einen oberirdischen Raum bilden. Aus § 4 Z 51 leg. cit. ergebe sich, dass der Gesetzgeber unter einem Raum jedenfalls ein solches Bauwerk verstehe, das einen Fußboden und eine Decke aufweise. Selbst unter der Annahme, dass man die Zeltplane als Decke bezeichnen möchte, weise das gegenständliche Zelt keinen eigenen Fußboden auf. Vielmehr werde dieses auf einem naturbelassenen Erdboden beziehungsweise Rasen errichtet.
3. Dem ist Folgendes zu entgegnen:
3.1. Auch wenn § 15 Stmk. BauG 1995 nicht ausdrücklich bestimmt, an welche "Bauvorhaben" die Abgabenpflicht anknüpft, so ist dem Absatz 3 der genannten Bestimmung, in welchem die Bruttogeschoßfläche als Berechnungsgröße für die Bauabgabe herangezogen wird, zu entnehmen, dass ein die Abgabenpflicht auslösendes "Bauvorhaben" jedenfalls über ein Geschoß im Sinne des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 verfügen muss. Aus dem im Folgenden dargestellten Zusammenhang der in diesem Gesetz verwendeten Begriffe (die in diesem Fall im Hinblick auf den Einbau der Abgabenbestimmung in das Baugesetz in der Weise zu verstehen sind, wie sie im Baugesetz definiert werden), ergibt sich, dass die Abgabenpflicht an die Erteilung einer Baubewilligung für bauliche Anlagen im Sinne des Gesetzes anknüpft.
3.2. Der Geschoßbegriff wird in § 4 Z 33 leg. cit. nämlich als Gebäudeabschnitt zwischen Fußboden und darüber liegender Decke, zwischen zwei übereinander gelegenen Decken oder zwischen Fußboden und der obersten Decke oder der Unterfläche des Daches, wenn die jeweils geforderte Raumhöhe erreicht wird, definiert. Daraus wird ersichtlich, dass es sich bei dem Vorhaben, für welches die Baubewilligung erteilt wurde, an die angeknüpft werden soll, um ein "Gebäude" handeln muss.
Als Gebäude wiederum gilt gemäß § 4 Z 28 Stmk. BauG 1995 eine bauliche Anlage, die mindestens einen oberirdischen überdeckten Raum bildet, der an den Seitenflächen allseits oder überwiegend geschlossen ist.
Eine bauliche Anlage ist schließlich nach § 4 Z 12 Stmk. BauG 1995 jede Anlage, zu deren Errichtung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind, die mit dem Boden in eine Verbindung gebracht wird und die wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet ist.
3.3. Im Baubewilligungsbescheid vom 4. März 1997 wird das gegenständliche Bauvorhaben, welches nach dem genannten Bescheid über eine "Geschoßfläche" von 948 m2 verfügen soll, wie folgt umschrieben:
"Das geplante Bauvorhaben auf dem Grundstück X sieht (...) die Errichtung eines transportablen Zeltbaues (Fabrikat Röder, Type 20/7.08) mit einer Spannweite von 20 m mit wahlweise seitlichen Anbauten, als Verkaufszelt für die Dauer von sechs Monaten (pro Kalenderjahr) für den Verkauf von Garten-, Campingmöbeln, Griller und Zubehör, Kinderspielgeräte sowie Zelte vor. Gemäß Baubeschreibung beträgt die Gebäudehöhe gemäß § 4 Punkt 30 BauG 1995 3,0 m, die Gesamthöhe gemäß § 4 Punkt 31 BauG 1995 7,31 m. Die äußere Gestaltung gliedert sich wie folgt:
Dachform: Satteldach, Dachdeckung: PVC-Plane, die Dachneigung beträgt 18 Grad .
Gemäß Lageplan (...) wird gegenständlich geplantes Zelt im westlichen Bereich der gegenständlichen Grundstücksfläche X (Ausmaße 20 X 48 m) im Abstand von ca. 18 m des äußeren Gleises der ÖBB-Linie Graz-Spielfeld errichtet. Im östlichen Bereich der gegenständlichen Grundstücksfläche X sind gemäß Lageplan 34 Kfz-Stellplätze vorgesehen (...)."
3.4. Auf Grund dieser Baubeschreibung besteht kein Zweifel, dass es zur Errichtung des gegenständlichen Zeltes in den beschriebenen Ausmaßen baulicher Kenntnisse bedarf, dass dieses mit dem Boden in Verbindung gebracht werden soll und dass das Zelt geeignet ist, öffentliche Interessen zu berühren. Dies wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten (vgl. hiezu beispielsweise das zur Steiermärkischen Bauordnung 1968 ergangene hg. Erkenntnis vom 20. September 1990, Zl. 89/06/0165, oder zur Frage des Erfordernisses bautechnischer Kenntnisse im Zusammenhang mit einer Schirmbar das zur Tiroler Bauordnung und dem darin enthaltenen Begriff der baulichen Anlage ergangene hg. Erkenntnis vom 23. Dezember 1999, Zl. 99/06/0179; vgl. weiters zur Auslegung der Ausnahmebestimmung des § 41 Abs. 4 lit. c Oö BauO 1976 und zur Qualifikation eines eine 140 m2 große Verkaufshalle bildenden Zeltes als bewilligungspflichtig das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1994, Zl. 93/05/0283; auch in diesem Erkenntnis bejahte der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen des Erfordernisses "bautechnischer Kenntnisse" für die Errichtung der Anlage und damit das Vorliegen eines "Baus" im Sinne der anzuwendenden Oö Bauordnung 1976).
Es handelt sich bei dem gegenständlichen Zelt daher jedenfalls um eine bauliche Anlage im Sinne des Stmk. BauG 1995. 3.5. Aber auch der raumbildende Charakter des Zeltes ist nicht zu bestreiten. Zwar enthält das Stmk. BauG 1995 keine ausdrückliche Definition des Begriffes "Raum", doch ergibt sich schon bei Heranziehung der diesem Begriff allgemein zugrundgelegten Bedeutung (bei Abstellen auf den allgemeinen Sprachgebrauch), dass das gegenständliche Zelt einen solchen "Raum" bildet, der allseits oder überwiegend geschlossen ist. Dieser Raum kann zweifelsohne von Menschen betreten werden, sodass sich die Klärung der Frage erübrigt, ob auch das (in einzelnen Bauordnungen in explizite Begriffsbestimmungen aufgenommene) Element, dass der Raum "vom Menschen betreten werden" können müsse, bei Rückgriff auf einen allgemeinen Sprachgebrauch zwingend vorliegen müsse.
Ob die Seitenwände des Zeltes entfernt werden könnten oder ob der Boden des Zeltes eigens präpariert oder abgedeckt wird beziehungsweise ob das Zelt "auf Grund seiner Baustruktur" winddurchlässig ist oder nicht, ist unerheblich. Dies nicht zuletzt im Hinblick auf die gesetzliche Umschreibung des Gebäudebegriffes in § 4 Z 28 Stmk. BauG 1995, der zufolge ein Gebäude bereits vorliegt, wenn ein "an den Seitenflächen allseits oder überwiegend geschlossener" Raum vorliegt. Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit das Stmk. BauG 1995 damit hinsichtlich des Raumbegriffes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu anderen baurechtlichen Bestimmungen abweicht (vgl. in diese Richtung Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht3, Anm. 44 zu § 4 Baugesetz). Der Steiermärkische Landesgesetzgeber hat mit der genannten Bestimmung jedenfalls klargestellt, dass ein Gebäude auch dann vorliegt, wenn (lediglich) ein überwiegend geschlossener Raum vorliegt (vgl. neuerlich das bereits genannte hg. Erkenntnis zur Tiroler Bauordnung vom 23. Dezember 1999, Zl. 99/06/0179; vgl. auch Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht3, Anm. 22 zu § 4 Baugesetz, die eine Schirmbar ausdrücklich als bauliche Anlage im Sinne des § 4 Z 12 Stmk. BauG 1995 bezeichnen).
3.6. Das gegenständliche Zelt ist daher als Gebäude im Sinne des § 4 Z 28 leg. cit. zu qualifizieren.
3.7. Daraus folgt, dass mit der Erteilung der Bewilligung zu seiner Errichtung gemäß § 15 Stmk. BauG 1995 die Abgabenpflicht ausgelöst wurde.
4. Dafür, dass die Abgabenschuld nach § 15 Stmk. BauG 1995 bei der Erteilung einer bloß befristeten Baubewilligung nicht entstehen sollte, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt. Im Hinblick auf die Anrechnungsbestimmungen für den Fall der Erteilung weiterer Baubewilligungen für dasselbe Grundstück (§ 15 Abs. 8 Stmk. BauG 1995) bestehen gegen eine solche Regelung auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
5. Ebenso wenig lässt das Stmk. BauG 1995 eine Interpretation zu, wonach für Zelte bloß eine reduzierte Abgabe zu entrichten wäre. Auch die Demontierbarkeit und Transportabilität des Zeltes steht der Entstehung der Abgabenpflicht nicht entgegen.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
7. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am 12. August 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997170332.X00Im RIS seit
13.12.2002