Norm
EO §194 Abs3Rechtssatz
Die Unterfertigung der Versteigerungsbedingungen hat nur für das Exekutionsverfahren die in der EO vorgesehenen Wirkungen (SZ 14/39). Die daraus abgeleitete Verpflichtung des Klägers, die Dienstbarkeiten auch nach exekutivem Eigentumserwerb der belasteten Liegenschaft gegen sich gelten lassen zu müssen, läßt sich aus der EO nicht rechtfertigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0002906Dokumentnummer
JJR_19670629_OGH0002_0010OB00133_6700000_001