Norm
ABGB §508Rechtssatz
Im Falle eines zu Versorgungszwecken eingeräumten Wohnungsrechtes muss der Eigentümer der dienstbaren Sache die Kosten der Instandhaltung ohne Einschränkung tragen, soweit dies zur Erreichung des Zweckes der Dienstbarkeit erforderlich ist. Er muss die Sache allerdings auch deshalb nicht ohne weiteres verbessern, sondern muss die grundsätzlich nur in dem brauchbaren Zustand erhalten, in dem sie sich zur Zeit der Einräumung des Wohnungsrechtes befunden hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0011777Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020