RS OGH 1967/6/29 1Ob133/67, 8Ob248/68, 5Ob372/66, 7Ob6/67, 7Ob11/71, 8Ob49/71 (8Ob50/71), 1Ob212/71,

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Veröffentlicht am 29.06.1967
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Norm

ZPO §503 Z2 C3a

Rechtssatz

Die Frage, ob das Berufungsgericht eine Beweisergänzung vorzunehmen hatte oder ob es die Feststellungen des Erstgerichtes ohne Beweisergänzung übernehmen konnte, fällt in das Gebiet der unanfechtbaren Beweiswürdigung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0043117

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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