Norm
ZPO §503 Z2 C3aRechtssatz
Die Frage, ob das Berufungsgericht eine Beweisergänzung vorzunehmen hatte oder ob es die Feststellungen des Erstgerichtes ohne Beweisergänzung übernehmen konnte, fällt in das Gebiet der unanfechtbaren Beweiswürdigung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0043117Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.02.2012