Norm
StPO §281 Z4 ARechtssatz
Eine Maßnahme nach § 290 Abs 1 Satz 2 StPO ist nur hinsichtlich materiellrechtlicher, nicht aber bezüglich formalrechtlicher Nichtigkeitsgründe zulässig. Hier: Kein Nichtigkeitsgrund für den Angeklagten durch Ablehnung eines nur von einem Mitangeklagten gestellten Beweisantrages.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0099558Dokumentnummer
JJR_19670630_OGH0002_0100OS00094_6700000_001