Norm
StVO §19 Abs4 BIVaRechtssatz
Ist eine Vorrangstraße durch Gefahrenzeichen nach § 50 Abs 5 StVO abgesichert, so ist der die Vorrangstraße benützende Kraftfahrer nicht verpflichtet, bei jeder von rechts einmündenden, wenn auch schlecht einsehbaren Seitenstraße seine den Vorschriften des § 20 StVO entsprechende Geschwindigkeit herabzusetzen oder anzuhalten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0074358Dokumentnummer
JJR_19670704_OGH0002_0110OS00088_6700000_002