Norm
StPO §316Rechtssatz
Gemäß § 316 StPO sind Erschwerungsumstände und Milderungsumstände nur unter der Voraussetzung Gegenstand einer Zusatzfrage an die Geschwornen, daß in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, die - wenn sie als erwiesen angenommen werden, - einen im Gesetz namentlich angeführten Erschwerungsumstand oder Milderungsumstand begründen würden, der nach dem Gesetze die Anwendung eine anderen Strafsatzes bedingt. Es können nur solche Strafzumessungsgründe den Gegenstand einer Zusatzfrage bilden, denen nach dem Strafgesetz strafsatzändernde Bedeutung zukommt. Werden in der Hauptverhandlung aber lediglich Tatsachen vorgebracht, die zwar für die Strafzumessung an sich bedeutsam sein können, (zB Täter ist eine psychopathische Persönlichkeit) denen nach dem Strafgesetz aber keine strafsatzändernde Wirkung zukommt, so mangelt es an den Voraussetzungen zur Stellung einer Zusatzfrage im Sinne des § 316 StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0100643Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.06.2022