RS OGH 1967/7/5 12Os72/67, 12Os40/70, 9Os65/73, 11Os40/75, 11Os34/78, 9Os4/79, 12Os26/81, 10Os62/82,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.1967
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Norm

StPO §316
StPO §345 Z6

Rechtssatz

Gemäß § 316 StPO sind Erschwerungsumstände und Milderungsumstände nur unter der Voraussetzung Gegenstand einer Zusatzfrage an die Geschwornen, daß in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, die - wenn sie als erwiesen angenommen werden, - einen im Gesetz namentlich angeführten Erschwerungsumstand oder Milderungsumstand begründen würden, der nach dem Gesetze die Anwendung eine anderen Strafsatzes bedingt. Es können nur solche Strafzumessungsgründe den Gegenstand einer Zusatzfrage bilden, denen nach dem Strafgesetz strafsatzändernde Bedeutung zukommt. Werden in der Hauptverhandlung aber lediglich Tatsachen vorgebracht, die zwar für die Strafzumessung an sich bedeutsam sein können, (zB Täter ist eine psychopathische Persönlichkeit) denen nach dem Strafgesetz aber keine strafsatzändernde Wirkung zukommt, so mangelt es an den Voraussetzungen zur Stellung einer Zusatzfrage im Sinne des § 316 StPO.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 72/67
    Entscheidungstext OGH 05.07.1967 12 Os 72/67
  • 12 Os 40/70
    Entscheidungstext OGH 24.04.1970 12 Os 40/70
    nur: Es können nur solche Strafzumessungsgründe den Gegenstand einer Zusatzfrage bilden, denen nach dem Strafgesetz strafsatzändernde Bedeutung zukommt. Werden in der Hauptverhandlung aber lediglich Tatsachen vorgebracht, die zwar für die Strafzumessung an sich bedeutsam sein können, (zB Täter ist eine psychopathische Persönlichkeit) denen nach dem Strafgesetz aber keine strafsatzändernde Wirkung zukommt, so mangelt es an den Voraussetzungen zur Stellung einer Zusatzfrage im Sinne des § 316 StPO. (T1)
  • 9 Os 65/73
    Entscheidungstext OGH 25.10.1973 9 Os 65/73
    nur T1
  • 11 Os 40/75
    Entscheidungstext OGH 04.09.1975 11 Os 40/75
    nur: Gemäß § 316 StPO sind Erschwerungsumstände und Milderungsumstände nur unter der Voraussetzung Gegenstand einer Zusatzfrage an die Geschworenen, daß in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, die - wenn sie als erwiesen angenommen werden, - einen im Gesetz namentlich angeführten Erschwerungsumstand oder Milderungsumstand begründen würden, der nach dem Gesetze die Anwendung eine anderen Strafsatzes bedingt. (T2)
    Beisatz: Daher nicht in bezug auf den Milderungsgrund der Tatbegehung über Bestimmung durch einen anderen. (T3)
  • 11 Os 34/78
    Entscheidungstext OGH 11.04.1978 11 Os 34/78
    nur T1
  • 9 Os 4/79
    Entscheidungstext OGH 06.04.1979 9 Os 4/79
    Beisatz: Milderungsgrund des § 34 Z 8 StGB. (T4)
  • 12 Os 26/81
    Entscheidungstext OGH 25.06.1981 12 Os 26/81
    Beisatz: Milderungsgründe der Z 8 und 11 des § 34 StGB. (T5)
  • 10 Os 62/82
    Entscheidungstext OGH 14.05.1982 10 Os 62/82
    Vgl auch; Beisatz: § 34 Z 1 StGB. (T6)
  • 14 Os 190/88
    Entscheidungstext OGH 01.03.1989 14 Os 190/88
    Vgl auch
  • 13 Os 50/93
    Entscheidungstext OGH 28.04.1993 13 Os 50/93
    Vgl auch
  • 15 Os 103/94
    Entscheidungstext OGH 15.12.1994 15 Os 103/94
    Vgl auch
  • 11 Os 1/95
    Entscheidungstext OGH 28.02.1995 11 Os 1/95
    nur T2
  • 15 Os 55/97
    Entscheidungstext OGH 15.05.1997 15 Os 55/97
    nur T2
  • 15 Os 31/05f
    Entscheidungstext OGH 21.04.2005 15 Os 31/05f
    Auch; nur T2
  • 12 Os 27/22w
    Entscheidungstext OGH 28.04.2022 12 Os 27/22w
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0100643

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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