Norm
EKHG §19Rechtssatz
Der § 19 EKHG setzt für die erweiterte Halterhaftung lediglich ein Tätigwerden des Lenkers mit Willen des Halters und die Ursächlichkeit dieser Tätigkeit für den Unfall voraus; ein Dienstverhältnis oder Arbeitsverhältnis auf seiten des Betriebsgehilfen ist nicht notwendig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0058481Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021