Norm
StPO §345 Z8Rechtssatz
Es ist eine reine Frage der Zweckmäßigkeit, ob auch Erörterungen der in Betracht kommenden Strafsätze und des außerordentlichen Milderungsrechtes im Einzelfall in die Rechtsbelehrung aufgenommen werden (vgl SSt XXIII/80, EvBl 1966/331). Jedenfalls macht die Unterlassung der Aufnahme solcher Erörterungen in die Rechtsbelehrung diese nicht zu einer unrichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0101104Dokumentnummer
JJR_19670707_OGH0002_0120OS00087_6700000_001