Norm
ZPO §190 C1Rechtssatz
Die Gerichte sind auch dann an rechtskräftigen Verwaltungsbescheide gebunden, wenn den im gerichtlichen Verfahren Beteiligten im Verwaltungsverfahren vor der dort zuständigen Behörde keine Beteiligtenstellung zugekommen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0036865Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.06.2020