RS OGH 1967/7/7 Ds3/67, Ds2/73, Ds1/76, Ds6/78, Ds4/79, Ds4/81, Ds7/89, Ds1/02 (Ds2/02), Ds4/03, Ds2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1967
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Norm

RDG §123
RDG §124
RDG §164
RStDG §123
RStDG §124
RStDG §164

Rechtssatz

Gemäß § 164 Abs 1 RDG sind Rechtsmittel im Disziplinarverfahren nur in den im 2. Teil des RDG vorgesehenen Fällen zulässig. § 124 RDG räumt dem Disziplinaranwalt das Recht ein, gegen den Beschluss, durch den die Einleitung der Disziplinaruntersuchung ohne seine Zustimmung abgelehnt wird, Beschwerde zu ergreifen. Hingegen fehlt es an einer Bestimmung, nach welcher dem Beschuldigten eine solche Befugnis bei Einleitung der Disziplinaruntersuchung zustehen würde.

Entscheidungstexte

  • Ds 3/67
    Entscheidungstext OGH 07.07.1967 Ds 3/67
    Veröff: RZ 1967,181
  • Ds 2/73
    Entscheidungstext OGH 20.06.1973 Ds 2/73
    nur: Gemäß § 164 Abs 1 RDG sind Rechtsmittel im Disziplinarverfahren nur in den im 2. Teil des RDG vorgesehenen Fällen zulässig. (T1); Beisatz: Hier: Abstandnahme von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen Vorliegens einer Ordnungswidrigkeit. (T2) Veröff: EvBl 1973/327 S 668 = RZ 1974/12 S 29
  • Ds 1/76
    Entscheidungstext OGH 31.05.1976 Ds 1/76
    nur T1; Beisatz: Kein Rechtsmittel gegen den Beschluss des OLG als Disziplinargericht, mit dem die Gebühren des Sachverständigen bestimmt werden. (T3)
  • Ds 6/78
    Entscheidungstext OGH 17.05.1978 Ds 6/78
    nur T1; Beisatz: Daher kein Rechtsmittel gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe. (T4)
  • Ds 4/79
    Entscheidungstext OGH 14.04.1980 Ds 4/79
    nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Diese Judikatur ist durch das RDG, Bundesgesetz vom 02.06.1977 (mit Ausnahme seiner §§ 2 und 3) auf die im Art I RDG genannten Richter nicht anzuwenden ist. (T5) Veröff: RZ 1980/32 S 170
  • Ds 4/81
    Entscheidungstext OGH 11.01.1982 Ds 4/81
    nur T1; Beis wie T4
  • Ds 7/89
    Entscheidungstext OGH 15.12.1989 Ds 7/89
    nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Gegen ein Erkenntnis des OLG, mit dem lediglich eine Ordnungsstrafe verhängt wurde, ist aber das Rechtsmittel der Berufung zulässig. (T6)
  • Ds 1/02
    Entscheidungstext OGH 03.05.2002 Ds 1/02
    Auch; Beisatz: Kein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Untersuchungskommissärs auf Einholung eines neurologischen und psychiatrischen Gutachtens. (T7)
  • Ds 4/03
    Entscheidungstext OGH 21.08.2003 Ds 4/03
    nur T1; Beisatz: Kein Beschwerderecht des Disziplinarbeschuldigten gegen den disziplinargerichtlichen Einleitungsbeschluss. (T8)
  • Ds 2/03
    Entscheidungstext OGH 02.09.2003 Ds 2/03
    Auch; Beisatz: Die gesetzliche Differenzierung der Anfechtungszulässigkeit in § 124 RDG hat ihre sachliche Fundierung darin, dass die Ablehnung der Einleitung der Disziplinaruntersuchung - anders als deren Einleitung - eine endgültige Finalisierung des Verfahrens bedeutet und solcherart aus naheliegenden Gründen einem entsprechend erhöhten Kontrollbedarf unterliegt. (T9)
  • Ds 4/04
    Entscheidungstext OGH 16.09.2004 Ds 4/04
    Beis wie T9
  • Ds 14/05
    Entscheidungstext OGH 11.09.2006 Ds 14/05
    Auch; nur T1; Beis wie T8; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: a) Aus denselben Gründen ist auch der Rechtsmittelausschluss gegen den Verweisungsbeschluss nach der insoweit mit § 124 RDG vergleichbaren Bestimmung des § 131 RDG (je iVm § 164 Abs 1 RDG) unbedenklich.b) Jener Beschwer, die der Disziplinarbeschuldigte aus der Aufschiebung der Vorrückung des Richters durch Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Abschluss ableitet (§ 66 Abs 5 Z 1 RDG), wird in § 66 Abs 6 erster Satz RDG hinreichend abgeholfen, ohne dass (auch) insoweit Anlass zu einem Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof bestünde. (T10)
  • Ds 1/09
    Entscheidungstext OGH 03.03.2009 Ds 1/09
    Vgl; Beisatz: Hier: Das Disziplinargericht lehnte die Einleitung einer Disziplinaruntersuchung gegen die Angezeigten gemäß § 123 Abs 4 erster Fall RStDG ab. Die dagegen erhobene Beschwerde des Anzeigers ist gem § 164 Abs 2 RStDG zurückzuweisen, weil ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Disziplinargerichts, mit dem die Einleitung eines Disziplinarverfahrens abgelehnt wurde, gemäß § 124 RStDG nur dem Disziplinaranwalt zusteht. (T11)
  • Ds 11/08
    Entscheidungstext OGH 19.01.2009 Ds 11/08
    Auch; nur: Gemäß § 164 Abs 1 RStDG sind nur in den im zweiten Teil dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Fällen Rechtsmittel gegen Beschlüsse in Disziplinarverfahren zulässig. Nach § 124 RStDG steht nur dem Disziplinaranwalt die Beschwerde gegen den Beschluss des Disziplinargerichts an den Obersten Gerichtshof zu, mit dem die Einleitung des Disziplinarverfahrens ohne Zustimmung des Disziplinaranwalts abgelehnt wurde. (T12); Beisatz: Daraus folgt, dass ein - hier von den beiden Disziplinaranzeigern in Anspruch genommenes - Beschwerderecht gegen den vorliegenden Ablehnungsbeschluss im Gesetz keine Deckung findet. (T13)
  • Ds 4/12
    Entscheidungstext OGH 20.03.2012 Ds 4/12
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0072693

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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