Beisatz: Es ist daher zulässig, außerhalb voller Anwendbarkeit des MRG, die Pflicht zur Instandhaltung auf den Bestandnehmer zu überwälzen und die Überwälzung der Erhaltungspflicht auch die Erneuerung eines schuldlos schadhaft gewordenen Inventargegenstands umfasst. (T2)
Auch; Beisatz: Außerhalb der in § 3 Abs 2 MRG genannten Arbeiten kann die Erhaltungspflicht nach § 1096 ABGB auch im Anwendungsbereich des MRG durch Vereinbarung auf den Mieter überwälzt werden. (T3)
Beisatz: Außerhalb zwingender Normen der Mietrechtsgesetzgebung ist die Pflicht des Bestandgebers zur laufenden Instandhaltung abdingbar und auf den Bestandnehmer überwälzbar. (T4); Veröff: SZ 2009/70
Auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Eine Klausel in Vertragsformblättern betreffend Bestandverträge über Objekte in einem Einkaufszentrum (EKZ), die eine unbeschränkte Überwälzung der Erhaltungspflicht und damit der Kosten für das gesamte EKZ auf den Bestandnehmer vorsieht, ist für diesen gröblich benachteiligend. (T5); Veröff: SZ 2012/132
Beis wie T4; Beisatz: Es ist daher zulässig, dass der Bestandnehmer ? soweit das Recht zur freien Zinsvereinbarung besteht ? als (teilweise) Gegenleistung für die Raum? oder Gebäudebenützung deren Instandsetzung und Instandhaltung übernimmt, sofern sich die Leistungsrelation im Rahmen des § 879 ABGB hält. (T6)